Einheitliches Leistungsbündel

Dinnershow unterliegt 19%iger Umsatzsteuer

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Nov. 2018

Wer sowohl Showeinlagen als auch Gaumenfreuden gemeinsam genießen möchte, ist mit dem Besuch einer Dinnershow häufig sehr gut beraten. Während Artisten und Schauspieler das Publikum mit Varieté- und Theatervorführungen zum Staunen bringen, wird dem Gast meist zeitgleich ein Mehrgangmenü serviert.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Veranstalter die Umsätze aus diesen Shows einheitlich dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterwerfen, wenn die Veranstaltung ein einheitliches Leistungsbündel darstellt. Dies ist nach Gerichtsmeinung dann der Fall, wenn die Besucher gerade die Kombination aus Show und Menü erleben möchten. Die Veranstaltung dürfe dann nicht künstlich in Restaurationsumsätze (19 % Umsatzsteuer) und Umsätze aus künstlerischen Darbietungen (7 % Umsatzsteuer) aufgespalten werden, da in diesem Fall ein untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang vorliege.

Laut BFH kann auch der für (Theater-)Veranstaltungen geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nicht auf das komplette Leistungsbündel der Dinnershow angewandt werden, weil hierfür das Showelement den Hauptbestandteil der Gesamtleistung bilden müsste.

Hieran fehlte es aber im Urteilsfall, denn aufgrund des vom Besucher gewünschten „Kombinationserlebnisses“ standen sich Show und Menü gleichwertig gegenüber. Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz noch darauf hingewiesen, dass die Qualität der künstlerischen Darbietung im vorliegenden Fall wesentlich höher war („von international höchster Qualität“) als die Qualität der Speisen („keine Sterneküche“).

Der BFH widersprach dieser Auffassung und erläuterte, dass dieses Qualitätsgefälle jedoch nicht dazu führen könne, dass sich letztlich der 7%ige Umsatzsteuersatz für (Theater-)Veranstaltungen durchsetze.

Hinweis: Da das Publikum von Dinnershows in aller Regel gezielt die Kombination aus Show und Menü wünscht, wird es für Veranstalter schwierig, das Vorliegen eines einheitlichen Leistungsbündels in Abrede zu stellen. Somit wird im Regelfall der 19%ige Umsatzsteuersatz auf die komplette Leistung anzuwenden sein.

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