Einigung mit den Krankenkassen

Friedenspflicht beim E-Rezept

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Sept. 2024

Rückwirkend zum 01.01.2024 ist eine Regelung in Kraft getreten, die für Apotheken in Deutschland eine erhebliche Entlastung bringt. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) haben sich auf eine Friedenspflicht für E-Rezepte geeinigt. Diese Vereinbarung soll sicherstellen, dass fehlerhafte oder fehlende Angaben auf elektronischen Rezepten nicht zu Retaxationen, also zu Rechnungskürzungen, führen.

Die Friedenspflicht gilt zunächst bis zum 31.12.2024. Sie stellt sicher, dass Apotheken nicht für Fehler haftbar gemacht werden, die bei der Ausstellung der E-Rezepte auftreten - insbesondere, wenn diese auf technische Probleme oder auf unvollständige Daten in den Praxisverwaltungssystemen oder beim Fachdienst der Gematik zurückzuführen sind. Diese Regelung folgt auf langwierige Verhandlungen zwischen dem DAV und dem GKV-SV, um eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Rahmenvertrag zwischen den Kassen und der Apothekerschaft zu etablieren.

Seit dem flächendeckenden Start des E-Rezepts zu Beginn des Jahres 2024 haben Apotheken immer wieder mit Problemen zu kämpfen, die häufig nicht durch ihr Verschulden verursacht werden. Dazu gehören insbesondere fehlerhafte oder fehlende Angaben wie die Berufsbezeichnung des Arztes auf den E-Rezepten. Diese technischen Schwierigkeiten führten zu erheblichen Herausforderungen und Unsicherheiten bei der Abrechnung und dem Einlösen der Rezepte.

Der DAV hatte sich schon frühzeitig an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt, um Klarheit und Unterstützung zu erhalten. Das BMG hatte daraufhin die Krankenkassen aufgefordert, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Angaben fehlen. Diese Empfehlung wurde nun in der Friedenspflicht formalisiert. Die neue Regelung soll dazu beitragen, die Akzeptanz des E-Rezepts zu sichern und rechtliche Unsicherheiten für Apotheken zu reduzieren.

Hinweis: Auch wenn die Vereinbarung zunächst auf ein Jahr befristet ist, könnte sie langfristig als Modell für zukünftige Regelungen im Bereich der elektronischen Rezeptstellung dienen. Die Apotheken können nun optimistischer in die Zukunft blicken und sich darauf verlassen, dass sie bei der Abrechnung von E-Rezepten nicht für Fehler in der Systemintegration zur Verantwortung gezogen werden.

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