Aktien gekauft und verkauft haben viele schon einmal. Aber wie sieht es eigentlich mit digitalen Währungen aus, den sogenannten Kryptowährungen? Haben Sie schon einmal mit diesen gehandelt und haben Sie dabei auch Gewinne erzielt? Wenn ja, wie wurden diese ermittelt? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste nun in einem Fall entscheiden, in dem mit Kryptowährungen gehandelt wurde.
Der Antragsteller reichte seine Einkommensteuererklärung 2017 elektronisch ein. Das Finanzamt setzte am 19.07.2019 die Steuer aufgrund der um 23:51 Uhr übermittelten Steuererklärung fest. Jedoch blieb die bereits um 23:38 Uhr übermittelte Erklärung zu privaten Veräußerungsgeschäften unberücksichtigt. Am 22.07.2019 kündigte der Antragsteller per E-Mail weitere wichtige Unterlagen zur Anlage SO auf dem Postweg an. Diese gingen am 23.07.2019 beim Finanzamt ein. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich nach Ansicht des Antragstellers insgesamt eher ein Verlust als ein Gewinn. Am 19.08.2019 erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, in dem der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß der um 23:38 Uhr übermittelten Steuererklärung berücksichtigt wurde. Der Antragsteller beantragte am 06.09.2019 die Aussetzung der Vollziehung und legte dar, dass eine Steuerpflicht für Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nach der aktuellen Rechtslage nicht existiere. Das Finanzamt versteuerte diese jedoch als Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.
Das FG gab dem Antragsteller recht. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung ist nach Ansicht des Gerichts schon allein deshalb gerechtfertigt und zu gewähren, weil das Finanzamt einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt aufgeklärt zu haben. Die Kalkulation des Gewinns durch den Antragsteller erschließt sich dem Gericht nicht. Es ist nicht bekannt, um welche von den zahlreichen Kryptowährungen es sich im Streitfall handelt, welche Vorgänge der Antragsteller als An- bzw. Verkauf qualifiziert hat und wie genau er die Zeitpunkte der Vorgänge ermittelt hat. Der Antragsteller muss auch die Angaben in seiner Steuererklärung nicht gegen sich gelten lassen, da ein sehr komplexer Sachverhalt vorliegt. Mitwirkungspflichten wurden nicht verletzt, da der Steuerpflichtige zur Mitwirkung gar nicht aufgefordert wurde. Des Weiteren bestehen auch rechtliche Zweifel an der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften durch den Handel mit Kryptowährungen.
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