Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen Sie auch für diese Kirchensteuer entrichten. Diese Kirchensteuerzahlung dürfen Sie dann allerdings nicht als Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Was aber gilt, wenn Ihre Kapitalerträge erst tariflich besteuert wurden, später jedoch der Abgeltungsteuer unterworfen werden und Sie daraufhin eine Erstattung erhalten? Ist dann nur die Erstattung nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen oder der gesamte Kirchensteuerbetrag, der auf die Abgeltungsteuer entfällt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 2009 bis 2013 hatten sie Einspruch gegen die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer auf erzielte Darlehenszinsen eingelegt. Im Jahr 2015 änderte das Finanzamt dann die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 und unterwarf die Zinseinnahmen der Abgeltungsteuer. 2017 wurde die Einkommensteuerveranlagung für 2015 durchgeführt und dabei gezahlte Kirchensteuer in Höhe von nur 2.429 € berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer in voller Höhe nicht berücksichtigt, da es sich um Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer handle. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass nur die Erstattung nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sei.
Die Klage vor dem FG war begründet. Die Kirchensteuer wurde zu Unrecht gekürzt. Zu den Sonderausgaben gehört die gezahlte Kirchensteuer, soweit sie nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Abgeltungsteuer gezahlt wurde. Sie ist in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich entrichtet wurde. Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist. Im Jahr 2015 sind die gezahlten Kirchensteuerbeträge von 6.144,22 €, korrigiert um die tasächlich gezahlten und erstatteten Beträge aus den Änderungsbescheiden aus dem Jahr 2015 in Höhe von 647,69 €, anzusetzen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung des Sonderausgabenabzugs der in 2015 gezahlten Kirchensteuer um die Kirchensteuer, welche rechnerisch den mit der Abgeltungsteuer besteuerten Kapitalerträgen der Jahre 2009 bis 2013 zuzuordnen ist.