Einkommensteuer

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Dez. 2020

In vielen Familien helfen sich die Familienangehörigen untereinander. Das kann von der Betreuung der Kinder über handwerkliche Hilfe in der Wohnung bis hin zur finanziellen Unterstützung reichen. Wenn den Familienangehörigen ein Dach über dem Kopf und Geld für Lebensmittel und Ähnliches fehlt, summieren sich die Hilfeleistungen natürlich. Es stellt sich die Frage, ob diese steuermindernd berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger leisteten im Jahr 2014 an die Schwester der Klägerin, deren Ehemann und Tochter Unterhaltszuschüsse. Die Schwester lebte zuerst in der Ukraine, reiste dann aber nach Deutschland. Im April 2014 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde, für die Lebenshaltungskosten der Familie aufzukommen. Die Kläger nahmen die Familie auf und stellten Wohnräume, Lebensmittel etc. zur Verfügung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wollten die Kläger ca. 16.000 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass keine gesetzliche Unterhaltspflicht und des Weiteren auch keine Zwangsläufigkeit der Kostenübernahme bestehe. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass mindestens 5.000 € abzugsfähig seien.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Den Klägern sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen entstanden. Die getätigten Aufwendungen für den Unterhalt sind aus sittlichen Gründen zwangsläufig angefallen. Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird. Lebenshaltungskosten sowie die Aufwendungen für die Krankenversicherung können daher berücksichtigt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch die Kosten für Sprachkurse und Rechtsanwalt berücksichtigungsfähig sind, war hier nicht relevant, da mit den Lebenshaltungs- und den Krankenversicherungskosten die von den Klägern begehrten 5.000 € bereits erreicht wurden.

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