Einlagenrückgewähr

Achtung bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Juli 2018

Dividenden unterliegen beim Gesellschafter grundsätzlich der Besteuerung, und zwar auch dann, wenn es sich um die Ausschüttung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einen Inländer handelt. Allerdings ist die Ausschüttung insoweit steuerfrei, als es sich um die Rückzahlung von historisch geleisteten Einlagen handelt.

Beispiel: A ist zu 30 % an der X-GmbH beteiligt. Für das Jahr 2017 erhält er eine Bruttoausschüttung (d.h. vor Abzug von Steuern) von 100.000 €. Die X-GmbH bescheinigt, dass 50 % der Ausschüttung eine Einlagenrückgewähr sind. In diesem Fall ist nur die Hälfte der Ausschüttung als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Einlagenrückgewähr ist mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters zu verrechnen.

Inwieweit eine Ausschüttung eine Einlagenrückgewähr darstellt, kann der Dividendenempfänger nur anhand der Steuerbescheinigung erkennen, die in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle einnimmt. Darin bescheinigt die Gesellschaft, inwieweit die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt.

Dieses steuerliche Einlagekonto, welches die Einlagen der Gesellschafter festhält, ist allerdings eine rein deutsche Konstruktion. Ausländische Kapitalgesellschaften können die Feststellung der Einlagenrückgewähr in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

In einem vor dem Finanzgericht Hessen (FG) verhandelten Fall hatte der deutsche Kläger eine Dividende von einer in Österreich ansässigen Aktiengesellschaft erhalten. Diese hatte es jedoch versäumt, einen Antrag beim BZSt zu stellen. Obwohl die Ausschüttung nachweislich eine Einlagenrückgewähr war, musste der Kläger sie in Deutschland versteuern, ohne dass er selbst die Möglichkeit gehabt hätte, die Feststellung der Einlagenrückgewähr beim BZSt zu beantragen.

Dieses Verfahren prangerte der Kläger als europarechtswidrig an. Die Richter des FG sahen jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Klägers.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht: Der Kläger hat dort Revision gegen das Urteil des FG eingelegt.

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