Das sogenannte steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne der Buchhaltung; vielmehr stellt dieses fingierte Konto einen Merkposten dar, der die Höhe der Einlagen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festhalten soll, die nicht in das Nennkapital geleistet worden sind. In der Praxis stimmt der Betrag des steuerlichen Einlagekontos in der Regel mit der Kapitalrücklage überein, dies muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.
Die Begründung für diesen Merkposten ist einfach: Zahlt eine GmbH Beträge an einen Gesellschafter zurück, die er (ggf. auch Jahre) vorher in die GmbH eingezahlt hat, handelt es sich bei dieser Einlagenrückgewähr nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Leider kann die Einlagenrückgewähr aber nur schwer gestaltet werden, denn ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist nicht möglich. Vielmehr hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zunächst alle ausschüttbaren Gewinne für eine Ausschüttung als verwendet gelten müssen, erst danach ist eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich.
Beispiel: A legte im Jahr 2008 in seine A-GmbH 100.000 € ein, da die Gesellschaft das Geld dringend benötigte. Aufgrund dieser Kapitalzuführung schaffte die Gesellschaft den Turnaround und erwirtschaftete in den folgenden Wirtschaftsjahren Millionengewinne. Im Jahr 2014 wollte sich A die Einlage von der A-GmbH „zurückausschütten“ lassen.
Obwohl A seinen Willen bekundet hat, keinen Gewinn ausschütten zu lassen, sondern lediglich die Einlage zurückzuholen, die er im Jahr 2008 geleistet hat, schreibt das Gesetz vor, dass zunächst alle Gewinne auszuschütten sind und erst danach die Einlage ausgezahlt werden kann.
Beim Gesellschafter ist die Unterscheidung zwischen einer Gewinnausschüttung und einer Einlagenrückgewähr jedoch sehr wichtig, denn eine Einlagenrückgewähr gehört nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil noch einmal bekräftigt, dass der Direktzugriff nicht möglich ist. Neu an dem Urteil ist außerdem die Verknüpfung einer Ausschüttung mit dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto, der jedes Jahr zum 31.12. den Bestand festhält. Es ist daher streng darauf zu achten, dass eine Einlagenrückgewähr (nach der gesetzlichen Reihenfolge) auch in dem Feststellungsbescheid gegenüber der Gesellschaft berücksichtigt worden ist.