Jeder Patient, der einen Behandlungsfehler geltend machen oder durch einen Rechtsanwalt prüfen möchte, ob seine Behandlung nach dem medizinischen Standard erfolgt ist, ist auf den Inhalt seiner Patientenakte zwingend angewiesen. In einem solchen Fall werden die Behandlungsunterlagen angefordert, die der behandelnde Arzt aufgrund der Dokumentationspflicht zu führen hat.
In der Praxis besteht immer wieder das Problem, dass das Krankenhaus oder der behandelnde Arzt eine Übersendung der Unterlagen verweigert und auf Einsichtnahme vor Ort verwiesen wird. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit seiner aktuellen Entscheidung dieser Praxis nunmehr widersprochen.
Das OLG führte aus, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme zur Wahrung der Patientenrechte nicht ausreicht. Hierbei wird insbesondere zur Begründung ausgeführt, dass bei einer Arzthaftungsklage und zur Vorbereitung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts das Vorliegen der Patientenakte unumgänglich ist, da ein Gedächtnisprotokoll, das nach der Einsichtnahme erstellt wird, nicht ausreicht. Daraus ergibt sich für den Patienten der Anspruch auf die Übersendung der Behandlungsunterlagen in Kopie. Die Kosten für die Kopien, die bis zu 0,50 € pro Seite betragen dürfen, hat der Patient zu tragen.
Hinweis: Eine Einsichtnahme darf nur dann abgelehnt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Dies stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar, die Sie als behandelnder Arzt ausführlich begründen müssen.
OLG Dresden, Beschl. v. 28.06.2021 – 4 W 386/21