Wer sich mit einem Einspruch gegen seinen Steuerbescheid wehrt, ist statistisch gesehen in zwei von drei Fällen erfolgreich. Das geht aus einer aktuellen Auswertung des Bundesfinanzministeriums hervor.
Um mit einem Einspruch aber überhaupt Erfolg haben zu können, müssen Einspruchsführer unbedingt die einmonatige Einspruchsfrist beachten. Wird der Einspruch verspätet eingelegt, weist das Finanzamt jeden noch so gut begründeten Einspruch als unzulässig zurück.
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen gewähren die Finanzämter eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so dass die Fristversäumnis als unerheblich angesehen wird. Hierfür muss der Einspruchsführer aber glaubhaft machen, dass er ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Die Hürden hierfür sind hoch.
Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Lässt sich der genaue Tag des Zugangs nicht beweisen, nimmt das Finanzamt an, dass der Bescheid innerhalb von drei Tagen nach dem Versand beim Steuerpflichtigen angekommen ist. Die Monatsfrist endet dann im Folgemonat mit Ablauf des Tages, der seiner Zahl nach dem Tag der Zustellung im Vormonat entspricht. Wenn dieses Enddatum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktages.
Beispiel: Der Steuerbescheid wird am Freitag, den 27.04.2018, zugestellt. Das reguläre Fristende fiele somit auf den 27.05.2018. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag ist, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum darauffolgenden Montag (Deadline: Mitternacht).
Um die Monatsfrist einzuhalten, reicht es erst einmal aus, wenn der Einspruchsführer dem Finanzamt schreibt, dass er Einspruch gegen einen bestimmten Steuerbescheid einlegt. Nicht erforderlich ist es, den Einspruch innerhalb der Monatsfrist zu begründen. Die Begründung kann also zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Ist ein Einspruchsverfahren anhängig, muss das Finanzamt den Steuerbescheid in vollem Umfang und „in alle Richtungen“ erneut prüfen. Dies kann auch dazu führen, dass das Finanzamt nachträglich steuererhöhende Schritte in Betracht zieht und beispielsweise bereits anerkannte Werbungskosten nach genauerer Prüfung wieder aberkennen möchte. Sofern das Finanzamt eine solche „Verböserung“ vornehmen will, muss es dem Einspruchsführer aber die Gelegenheit geben, seinen Einspruch zurückzunehmen, so dass es bei der ursprünglich berechneten Steuer bleibt. In diesem Fall kann das Einspruchsbegehren zwar nicht durchgesetzt werden, allerdings darf das Finanzamt auch keine steuerlich nachteiligen Änderungen mehr vornehmen.