Einstufung einer Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts

BMF nimmt Stellung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
26 Nov. 2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18.09.2019 auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts reagiert.

Der EuGH hat bereits im Jahr 2015 entschieden, wie eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine Gesellschaft gegenüber einer Region gemäß Programmverträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, steuerlich zu beurteilen ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die Tätigkeit als wirtschaftlich im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) anzusehen ist, diese gemäß der MwStSystRL als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt und die Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt wird. Zudem darf deren Tätigkeit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Laut BMF wurde die entsprechende Regelung der MwStSystRL durch den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umgesetzt. Es handle sich hierbei um eine Einschränkung der nach dem UStG grundsätzlich gegebenen Unternehmereigenschaften. Diese sei neben dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs vorab nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen.

Die juristischen Personen des privaten Rechts werden von dem neuen § 2b UStG nicht erfasst. In Ausnahmefällen kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Sie kann dann wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts behandelt werden. Das BMF bezieht sich auf die vom EuGH festgelegten Voraussetzungen und erläutert diese ausführlich. Ferner weist das BMF auf die entsprechenden Rechtsfolgen hin.

Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Anwendung des § 2b UStG kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuerbeträge besteht.

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