Zählt der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und hat der Arzt dann keinen Anspruch auf sogenannte Partnerschafts-Monate beim Elterngeld? Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat sich mit diesen Fragen beschäftigt.
Vor dem LSG hatte eine Klinikärztin geklagt, die nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 für elf Monate das Basiselterngeld erhielt. Ihr Ehemann bezog anschließend drei weitere Monate Basis-Elterngeld. Beide arbeiteten danach in Teilzeit und nahmen die vier sogenannten Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Voraussetzung dafür war (nach der damaligen Rechtsprechung), dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren.
Später stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste mit einbezieht, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitete. Daher forderte die zuständige Behörde das Elterngeld für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zurück. Dagegen klagte die Ärztin. Nach ihrer Meinung sei der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit, da sie sich zwar in der Klinik aufhalten müsse, ihre Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber frei nutzen könne. In erster Instanz hatte sie vor dem Sozialgericht Erfolg.
Das LSG hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Die Ärztin musste sich schließlich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten und erhielt dafür auch eine Vergütung. Zudem musste sich die Ärztin während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Kinderbetreuung kümmern. Ferner richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Dadurch wirkt sich auch das Einkommen aus den Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Es sei dann nur konsequent, die Zeiten des Bereitschaftsdienstes auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen, so das LSG.
Hinweis: Das Elterngeld soll dazu dienen, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn die Eltern nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeitszeit kürzen. Bis zu vier zusätzliche Monate können sie das sogenannte Elterngeldplus als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Das Urteil des LSG bezog sich auf eine ältere Gesetzeslage (zwischen 25 und 30 Wochenstunden).