Die Höhe des zu zahlenden Honorars kann bei Honorarvereinbarungen nicht immer sofort erkennbar sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich aktuell mit einer Honorarvereinbarung befasst, die eine sogenannte Best-Case-Vereinbarung enthielt, und entschieden, dass hier trotz Vorliegen der Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorars notwendig war.
Die Klägerin war mit der Verwaltung von Beteiligungen unternehmerisch tätig. Ihre Umsätze versteuerte sie nach vereinbarten Entgelten. 2012 vermittelte sie ein Grundstücksgeschäft für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Entsprechend der Honorarvereinbarung sollte sie 1 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass es sich um einen sogenannten Best-Case-Betrag handelte, der von der Vermarktung des Grundstücksgeschäfts abhängig war. Es wurde somit keine Ratenzahlung über 1 Mio. € vereinbart, sondern eine jährliche Zahlung von 200.000 € entsprechend der Projektentwicklung. Aus dem Vertrag war eine Best-Case-Vereinbarung jedoch nicht erkennbar. Das Finanzamt war deshalb der Auffassung, dass das Entgelt 2012 in voller Höhe zu versteuern sei.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des FG war zunächst der Betrag von 1 Mio. € im Jahr 2012 verdient und damit grundsätzlich sofort zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist zu korrigieren, wenn das vereinbarte Entgelt für eine Leistung uneinbringlich geworden ist. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung des Entgelts rechnen kann.
Es konnte somit von der Klägerin keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verlangt werden, weil sich Leistungserbringung und Entgeltzahlung über mehr als zwei Veranlagungszeiträume erstreckten. Sie muss somit für 2012 nur den Teilbetrag von 200.000 € versteuern.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Betroffene sollten sich zunächst auf das Urteil berufen. Es hat jedoch eine Kehrseite. Aufgrund der Umsatzsteuerberichtigung gilt korrespondierend auch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.