Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, erhalten Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Entlassungsentschädigung, sei es aufgrund eines Rechtsanspruchs, sei es, dass sie die Entschädigung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt haben. Diese Entschädigungszahlung ist ursächlich im Arbeitsverhältnis begründet und damit in der Regel steuerpflichtig.
Schwierig wird es nur, wenn nicht ganz klar ist, ob es sich um eine Entlassungsentschädigung handelt oder nicht. In einem Fall in Bayern wurde ein Angestellter arbeitslos, weil sein Arbeitgeber insolvent wurde. Doch ein anderes Unternehmen desselben Konzernverbunds „übernahm“ den insolventen Betrieb. Allerdings war es strittig, ob das „neue“ das „alte" Unternehmen tatsächlich übernommen hatte. Denn wenn das Nachfolgeunternehmen tatsächlich den Betrieb übernommen hätte, dann hätte das Anstellungsverhältnis weitergeführt werden müssen. So sieht es zumindest das Gesetz vor. Der entlassene Angestellte klagte daher auf Fortführung seines Arbeitsverhältnisses gegen den vermeintlichen Nachfolger.
Eine Einigung erfolgte außergerichtlich: Der Angestellte erhielt 25.000 € und verzichtete auf die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen. Und ebendiese 25.000 € waren schließlich aus steuerlicher Sicht strittig: Das Finanzamt behauptete, das sei zu versteuernder Lohn. Der ehemalige Angestellte widersprach: Immerhin habe ein fremdes Unternehmen und nicht sein Arbeitgeber die Entschädigung gezahlt. Ferner handele es sich um Schadenersatz.
Das Finanzgericht München war allerdings der Ansicht, dass es darauf gar nicht ankommt. Denn der ehemalige Angestellte des alten Unternehmens hat die Zahlung erhalten, damit er nicht für das neue Unternehmen tätig wird. Und so paradox das klingen mag - das sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und damit zu versteuernder Lohn.
Hinweis: Schadenersatz wäre zum Beispiel eine Ausgleichszahlung für eine schuldhafte Verletzung von Arbeitgeberpflichten, die einen Schaden beim Arbeitnehmer verursacht hat. Der Schadensausgleich führt, sofern er sich innerhalb des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers hält, nicht zu einem Lohnzufluss.