Im folgenden Fall musste das Landessozialgericht Bayern sowohl über den Entzug der Zulassung aufgrund der Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit als auch über die generelle berufliche Eignung des betreffenden Facharztes für Allgemeinmedizin entscheiden.
Auf eine Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen der Aufnahmeerklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss folgt zu Recht die Entziehung der Zulassung. Der Umstand, eine ärztliche Tätigkeit im Bereitschafts- bzw. Notdienst zu leisten, hilft dabei nicht. Dieser Dienst ist zwar Teil der vertragsärztlichen Versorgung, aber zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Praxis mit vollem Versorgungsauftrag nicht ausreichend.
Durch falsche Angaben über die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit die Auszahlung eines Förderbetrags (hier: 60.000 €) nach der Sicherstellungsrichtlinie durch die Kassenärztliche Vereinigung zu erreichen, stellt hierbei einen weiteren schweren Pflichtverstoß dar. Ein Arzt verstößt nämlich gegen seine satzungsrechtliche Mitwirkungspflicht, wenn er mit der Beantragung des Zuschusses nach der Sicherstellungsrichtlinie nicht darüber informiert, dass er unter Vermögensbetreuung steht, Schulden beim Finanzamt, Banken usw. hat. Dadurch ist zu befürchten, dass der gewährte Zuschuss von Gläubigern gepfändet wird und somit nicht mehr für die Gründung einer Arztpraxis verwendet werden kann.
Ein Arzt gilt zudem als ungeeignet, wenn er selbst bei nicht nachgewiesener aktueller Alkoholabhängigkeit angibt, in der Mittagspause „ein Gläschen Wein beim Mittagessen beim Griechen“ zu sich zu nehmen, zumal er bei Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach der Mittagspause alkoholisiert ist. Trinkt er täglich eine halbe bis dreiviertel Flasche Wein und absolviert Bereitschaftsdienste, ist er für die vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet, wenn der Alkoholkonsum in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt.
Hinweis: Der Einwand, Bereitschafts- und Notdienst ausgeübt zu haben, reicht grundsätzlich nicht aus, von einer Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Praxis mit vollem Versorgungsauftrag auszugehen. Und bei einem zeitlichen Zusammenhang von Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit braucht es keine diagnostische Einordnung, um den Arzt als entsprechend ungeeignet zu betrachten.
LSG Bayern, Beschl. v. 05.12.2018 – L 12 KA 57/18 B ER