Erbfall

Wann sich Steuerberatungskosten des Erblassers abziehen lassen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
19 März 2016

Wie viel Erbschaftsteuer ein Erbe zahlen muss, lässt sich im Regelfall nicht spontan beantworten, sondern kann nur anhand einer komplexen Berechnung geklärt werden. Nach dem Erbschaftsteuergesetz muss zunächst der Steuerwert des Vermögensanfalls errechnet werden, der gemindert um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten die Bereicherung des Erwerbers ergibt. Nach dem Abzug von Steuerfreibeträgen ergibt sich schließlich der steuerpflichtige Erwerb, auf den der geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird.

Als Nachlassverbindlichkeiten lässt das Erbschaftsteuergesetz drei Arten zum Abzug zu:

  • vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden

  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen

  • Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs. Für diese Kostenposition kann ein Pauschbetrag von 10.300 € angesetzt werden.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun erklärt, dass vom Erben getragene Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers in die erste Kategorie der Nachlassverbindlichkeiten fallen, wenn der Erblasser den Steuerberater noch zu Lebzeiten beauftragt hat (= die Schuld also „vom Erblasser herrührt“). Auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung wird steuerlich anerkannt, sofern der Erbe dem Berater keine Kündigung ausgesprochen hat. Wenn der Erbe den Steuerberater jedoch erst nach dem Tod des Erblassers beauftragt hat, sind die Beratungskosten keine abzugsfähigen Erblasserschulden, so dass sie den Erbschaftsteuerzugriff nicht mindern können.

Hinweis: Diese Abzugsgrundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Selbstanzeige oder einer Berichtigung von Steuererklärungen entstehen, die ursprünglich der Erblasser abgegeben hat. Eine Einordnung von Steuerberatungskosten in die dritte Kategorie (Nachlassregelungskosten, Kosten zur Erlangung des Erwerbs) lehnten die Behörden ausdrücklich ab.

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