Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterteilt Erwerber in drei verschiedene Steuerklassen, die günstigste Steuerklasse I wird unter anderem Ehegatten und Lebenspartnern des Erblassers bzw. Schenkers gewährt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut klargestellt, dass unter den Begriff des Lebenspartners nur jene im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) fallen. Dies sind Partner gleichen Geschlechts, die gegenüber einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Einordnung dieser Lebenspartner in Steuerklasse I auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2010 beruhte, die eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung gefordert hatte.
Der BFH schloss ein umgangssprachliches Verständnis des Begriffs Lebenspartner ausdrücklich aus, was auch verschiedengeschlechtliche Partner einer Lebenspartnerschaft in den Genuss der Steuerklasse I gebracht hätte. Maßgeblich war für das Gericht der Wille des Gesetzgebers, der den gesetzlichen Begriff des „Lebenspartners“ auf einen solchen im Sinne des LPartG beschränken wollte.
Hinweis: Wer mit einem Partner anderen Geschlechts zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein, wird somit weiterhin in die ungünstige Steuerklasse III eingruppiert und kann sich nicht auf einen vermeintlich unklaren Gesetzeswortlaut berufen. Diese Personen können eine Einordnung in Steuerklasse I nur erreichen, indem sie sich vor dem Standesbeamten das Jawort geben.