Erbschaften vor 2010

Gleicher Steuersatz für Erben der Steuerklassen II und III

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
26 März 2017

Wenn Sie erben, hängt die Höhe der Erbschaftsteuer nicht nur von der Höhe des erhaltenen Vermögens ab, sondern auch davon, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zum Erblasser standen. Neben den Freibeträgen kennt das Erbschaftsteuerrecht hier drei Steuerklassen, von denen die erste die günstigste ist. Für jede Klasse gilt ein eigener Steuersatz.

Im Jahr 2009 verstarb ein Mann und hinterließ sein Vermögen seinen Geschwistern und deren Nachkommen. Damals gab es zwischen der Steuerklasse II, die für die Geschwister gilt, und der Steuerklasse III für weiter entfernte Verwandte und Nichtverwandte keine Unterschiede in der Höhe des Steuersatzes.

Das Finanzamt unterwarf alle Erwerbe dem Steuersatz von 30 %. Die Geschwister unter den Erben sahen dies als verfassungswidrig an und rügten einen Verstoß gegen Artikel 3 und Artikel 6 des Grundgesetzes, also gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot einer Schlechterstellung von Ehe und Familie. Sie wollten einen günstigeren Steuersatz für ihre Anteile an der Erbschaft erreichen.

Das Finanzgericht Münster (FG) widersprach ihnen jedoch: Das Finanzamt hatte entsprechend dem gültigen Gesetz gehandelt. Es lag weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor noch gegen den Verbot einer Schlechterstellung von Ehe und Familie vor. Artikel 3 des Grundgesetztes sieht nämlich nicht vor, dass die Erwerber der Steuerklasse II besser gestellt werden müssen als die der Steuerklasse III. Und Artikel 6 besagt auch nicht, dass Familienangehörige zweiten und dritten Grades bessergestellt werden müssen als weiter entfernte Verwandte. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuer daher zu Recht gemäß den geltenden Gesetzen in Höhe von 30 % für alle Erwerbe festgesetzt.

Hinweis: Zum 01.01.2010 hat der Gesetzgeber die Steuersätze für Erben der Steuerklasse II reduziert. Außerdem wurde das Erbschaftsteuerrecht in den letzten Jahren mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht geprüft, woraus sich zahlreiche Änderungen ergaben. Die Gleichstellung von Erwerbern der Steuerklassen II und III wurde jedoch nie verfassungsrechtlich beanstandet. Dieser Spielraum stand dem Gesetzgeber zu.

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