Wenn jemand stirbt, ist es oft nicht einfach für die Hinterbliebenen. Neben der Verarbeitung des Verlusts müssen auch organisatorische Dinge geregelt werden. So muss man als Erbe gegebenenfalls noch die steuerlichen Pflichten des Erblassers erfüllen. Wenn dafür dann Kosten anfallen, fragt man sich natürlich, ob diese bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. Im Jahr 2014 reichte sie die Erbschaftsteuererklärung ein und beantragte unter anderem die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten. Diese waren dadurch entstanden, dass nach dem Tod des Erblassers seine in den Jahren 2002 bis 2012 in der Schweiz erzielten Kapitaleinträge nacherklärt werden mussten. Weiterhin beantragte sie, die Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers (Miteigentumsanteil des Erblassers 3/4 und der Klägerin 1/4) zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch keine der Kosten steuermindernd.
Das FG dagegen gab der Klägerin teilweise recht. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind als Nachlassverbindlichkeiten sowohl die vom Erblasser herrührenden Schulden als auch die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, für die der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt wurde. Dazu gehören auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Nach dem Tod des Erblassers geht die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf seine Erben über. Dies gilt auch für die Berichtigung einer unvollständigen Steuererklärung des Erblassers. Daher sind die Steuerberatungskosten für die Berichtigung der Einkommensteuererklärungen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, da diese eben „vom Erblasser herrühren“. Es ist nicht relevant, wer den Steuerberater beauftragt. Nicht abzugsfähig sind allerdings die Kosten für die Wohnungsräumung. Die Klägerin hatte die Räumung beauftragt, um die Wohnung besser verwerten zu können. Somit sind dies nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Hinweis: Sollten Sie im Zusammenhang mit einem Erbe unsicher sein, ob sich bestimmte Kosten steuermindernd auswirken können, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.