In seinem Testament kann ein Erblasser bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen passieren soll. Hier besteht die Möglichkeit, jemanden entweder als Erbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Der Unterschied liegt darin, dass ein Erbe Anspruch auf einen Teil des Vermögens hat, der Vermächtnisnehmer hingegen nur auf einen bestimmten Vermächtnisgegenstand. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun entscheiden, ob bei einem Steuerpflichtigen, der gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer war, eine Saldierung der beiden Zuwendungen möglich war.
Der Kläger war vom Erblasser im Testament als Alleinerbe eingesetzt. Des Weiteren hatte der Erblasser zugunsten des Klägers und anderer Personen verschiedene Vermächtnisse in Höhe von prozentualen Anteilen festgesetzt. Diese waren erst nach der Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke fällig. Der Erwerb des Klägers durch den Erbanfall war negativ, der durch das Vermächtnis hingegen positiv. Der Kläger war der Ansicht, dass das Erbe und das Vermächtnis miteinander saldiert werden könnten. Das Finanzamt sah jedoch jeden Vorgang für sich, wogegen der Kläger Klage erhob.
Das FG gab allerdings dem Finanzamt recht. Der Erbschaftsteuer unterliegt als Erwerb von Todes wegen sowohl der Erwerb durch den Erbanfall als auch der Erwerb durch das Vermächtnis. Das Finanzamt ging zutreffend davon aus, dass es sich um zwei eigenständige Erwerbe handelt, die nicht saldiert werden dürfen. Denn für die Erbschaftsteuer führen unterschiedliche Steuerentstehungszeitpunkte auch immer zu eigenständigen Erwerbsvorgängen, für die die Steuer jeweils gesondert festzusetzen ist. Für den Erbanfall ist der Todestag des Erblassers entscheidend, das Vermächtnis ist im Streitfall jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Somit ist aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte keine Saldierung möglich. Hätten beide Ereignisse zum gleichen Steuerentstehungszeitpunkt stattgefunden, wäre eine Saldierung möglich gewesen.
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