Erbschaftsteuer

Kosten für ein Mausoleum als Nachlassverbindlichkeiten

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
08 Dez. 2020

Wenn ein Familienmitglied verstirbt, muss man sich um ein angemessenes Grab kümmern. Was „angemessen“ bedeutet, entscheidet natürlich jeder für sich. Dies hängt einerseits von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, andererseits aber auch von der Verbindung zu dem Verstorbenen ab. Im vorliegenden Fall musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden, ob die Kosten für die Errichtung eines Mausoleums noch angemessen waren.

Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Bruders. Der Erblasser wurde im Jahr 2017 bestattet, wobei die angefallenen Kosten für Bestattung und Grabpflege ca. 9.300 € betrugen. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ließ das Finanzamt diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd zum Abzug zu. Dagegen legte der Kläger jedoch Einspruch ein. Er hatte im Heimatland des Erblassers ein Mausoleum für 420.000 € erstellen lassen und wollte diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen.

Seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Berücksichtigung der Kosten des Mausoleums als Nachlassverbindlichkeiten scheidet im Streitfall aus, da der Vertrag zur Errichtung des Mausoleums erst mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers abgeschlossen wurde. Somit können die Kosten nicht abgezogen werden, da im Todeszeitpunkt die Verbindlichkeit weder rechtlich bestanden hat noch der Erblasser wirtschaftlich belastet worden ist. Auch gab es keine Auflage im Testament, die die Kosten begründen würde. Die Baukosten für das Mausoleum können zudem nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, da hierunter nur die Kosten der Erstanlage der Grabstätte fallen. Der Erblasser war bereits zeitnah nach seinem Tod in einem Grab bestattet worden. Diese Kosten wurden bereits berücksichtigt. Des Weiteren sind die Kosten des Mausoleums von 420.000 € im Vergleich zum Erbe von ca. 557.000 € unangemessen. Durch die Nichtabziehbarkeit der Kosten wird auch die Religionsfreiheit nicht verletzt.

Hinweis: Wenn Sie Zweifel haben, welche Kosten Sie erbschaftsteuermindernd berücksichtigen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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