Wenn Sie erben, kann es sein, dass die Einkommensteuerveranlagung des Erblassers noch nicht abgeschlossen ist. Abhängig davon, wie lange das zu veranlagende Jahr schon zurückliegt, könnten Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen anfallen. An sich sollte man glauben, dass Erstattungszinsen zum Erbe gehören und Nachzahlungszinsen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind. Doch was ist, wenn die Einkommensteuerbescheide erst nach dem Todestag des Erblassers erlassen werden? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob auch in diesem Fall die Zinsen bei der Ermittlung des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbs zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Alleinerbe der im Jahr 2011 verstorbenen Erblasserin. Unter anderem erbte er Beteiligungen an Personengesellschaften, aufgrund derer es im Nachgang zu einer Außenprüfung geänderte Bescheide für die Jahre 2001 bis 2008 gab. Für die Jahre 2001 und 2008 wurden Erstattungszinsen, für die anderen Jahre Nachzahlungszinsen festgesetzt. Die Bescheide wurden nach dem Tod der Erblasserin an den Kläger als deren Rechtsnachfolger zugestellt und bekanntgegeben. Das Finanzamt berücksichtigte die Erstattungszinsen beim erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb und die Nachzahlungszinsen bis zum Erbanfall als Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe erhob Klage, da nach seiner Meinung die Erstattungszinsen nicht zum Erbe gehören und die Nachzahlungszinsen zwischen Erbanfall und Bescheiderlass auch Nachlassverbindlichkeiten sind.
Das FG gab ihm teilweise recht. Die Erstattungszinsen gehören nicht zum erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb. Maßgeblich ist nämlich, welche Vermögensgegenstände am Stichtag zum Vermögen des Erblassers gehören. Grundsätzlich gehören Steuererstattungsansprüche nur dann zum Erwerb, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des Erbanfalls entstanden sind. Für Zinsansprüche kann dann nichts anderes gelten. Allerdings entstehen die Zinsen erst nach dem Ablauf des Verzinsungszeitraums. Daher sind die Erstattungszinsen nicht Teil des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbs. Bei den Nachzahlungszinsen gilt Ähnliches. Diese können nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Erblasser herrühren. Dazu müssen sie bei Erbanfall eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Somit sind weder die Erstattungs- noch die Nachzahlungszinsen zu berücksichtigen.