Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftsteuer besonders begünstigt: Sie fallen in die günstigste Steuerklasse I mit Steuersätzen zwischen 7 % bis 30 % des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs, profitieren von einem persönlichen Freibetrag von 500.000 € und erhalten obendrein einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 €.
Wer mit dem Erblasser vor dessen Tod unverheiratet bzw. unverpartnert zusammengelebt hat, wird vom Erbschaftsteuergesetz weitaus schlechter gestellt: Er fällt in die ungünstigste Steuerklasse III mit Steuersätzen zwischen 30 % und 50 % und kann lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 € beanspruchen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erklärt, dass diese Ungleichbehandlung rechtmäßig ist:
Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor, weil dieser keine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnern gebietet, denn bei ersteren Lebensgemeinschaften besteht keine rechtlich verfestigte Partnerschaft, die zu einer erbschaftsteuerlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingen würde.
Auch verstößt die Ungleichbehandlung nach Gerichtsmeinung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt ist. Zwar handelt es sich bei Erbschaften um Kapitalverkehr im Sinne des AEUV, allerdings verbietet die Regelung lediglich, dass erbschaftsteuerliche Vorteile beispielsweise an den Wohnsitz des Erblassers oder die Belegenheit des vererbten Vermögens geknüpft werden. Benachteiligungen infolge des Familienstandes sind von dem AEUV hingegen nicht erfasst.
Die Ungleichbehandlung führt auch zu keiner Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da diese sich nicht auf nationales Recht wie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bezieht.
Hinweis: Wenn unverheiratete oder unverpartnerte Paare von den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen profitieren wollen, die für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gelten, müssen sie also vor dem Tod eines Partners vor den Standesbeamten treten und sich das Jawort geben.