Erbschaftsteuer

Unverheiratete müssen nicht wie Eheleute behandelt werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
25 Jan. 2017

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftsteuer besonders begünstigt: Sie fallen in die günstigste Steuerklasse I mit Steuersätzen zwischen 7 % bis 30 % des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs, profitieren von einem persönlichen Freibetrag von 500.000 € und erhalten obendrein einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 €.

Wer mit dem Erblasser vor dessen Tod unverheiratet bzw. unverpartnert zusammengelebt hat, wird vom Erbschaftsteuergesetz weitaus schlechter gestellt: Er fällt in die ungünstigste Steuerklasse III mit Steuersätzen zwischen 30 % und 50 % und kann lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 € beanspruchen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erklärt, dass diese Ungleichbehandlung rechtmäßig ist:

  • Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor, weil dieser keine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnern gebietet, denn bei ersteren Lebensgemeinschaften besteht keine rechtlich verfestigte Partnerschaft, die zu einer erbschaftsteuerlichen Gleichbehandlung mit Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zwingen würde.

  • Auch verstößt die Ungleichbehandlung nach Gerichtsmeinung nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt ist. Zwar handelt es sich bei Erbschaften um Kapitalverkehr im Sinne des AEUV, allerdings verbietet die Regelung lediglich, dass erbschaftsteuerliche Vorteile beispielsweise an den Wohnsitz des Erblassers oder die Belegenheit des vererbten Vermögens geknüpft werden. Benachteiligungen infolge des Familienstandes sind von dem AEUV hingegen nicht erfasst.

  • Die Ungleichbehandlung führt auch zu keiner Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da diese sich nicht auf nationales Recht wie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bezieht.

Hinweis: Wenn unverheiratete oder unverpartnerte Paare von den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen profitieren wollen, die für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gelten, müssen sie also vor dem Tod eines Partners vor den Standesbeamten treten und sich das Jawort geben.

Das könnte Sie interessieren

22Dez.2015

Lohnsteuerabzugsmerkmale: Eingetragene Lebenspartner werden in elektronisches Verfahren integriert

Seit 2013 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass die für Ehegatten und Ehen geltenden steuerlichen Vergünstigungen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften ...

Mehr erfahren
27März2020

Steuerklassenkombinationen in der Ehe: Seit dem 01.01.2020 kann mehrmals pro Jahr gewechselt werden

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ihren Lohnsteuereinbehalt und somit die Höhe ihres Nettolohns durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen. Wenn beide Partner ...

Mehr erfahren
18Okt.2019

Gleichgeschlechtliche Paare: Nachträgliche Zusammenveranlagung ist möglich

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz haben gleichgeschlechtliche Paare seit August 2001 die Möglichkeit, eine eheähnliche Verbindung in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ...

Mehr erfahren
23März2020

Häusliches Arbeitszimmer: Welche Raumkosten sind bei Ehegatten-Konstellationen abziehbar?

Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ...

Mehr erfahren
03Juli2018

Vererbtes Familienheim: Fehlende Grundbucheintragung verhindert Erbschaftsteuerbefreiung

Selbstgenutzte Immobilien (sogenannte Familienheime) können zwischen Ehe- und Lebenspartnern erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Die Steuerbefreiung setzt nach einem aktuellen ...

Mehr erfahren
23Juni2016

Ehegatten und Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist meist günstiger als Einzelveranlagung

Unverheiratete Paare werden vom deutschen Fiskus wie zwei Singles besteuert - unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder ...

Mehr erfahren