Krebserkrankungen sind für die Betroffenen meist mit verschiedenen Behandlungen und langen Therapien verbunden. Manchmal stehen auch alternative Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich fundiert sind, als Option im Raum. Ob diese von der Krankenkasse übernommen werden müssen, darüber entschied jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Krebspatient im Rahmen seiner Krebserkrankung mit einer Chemotherapie behandelt. Nachdem diese keine Wirkung erzielte und weitere Metastasen auftauchten, die nicht operiert werden konnten, ließ er sich mit einer palliativen Immuntherapie in Form eines Impfstoffs behandeln. Seine private Krankenversicherung übernahm die hierfür anfallenden Kosten nur zur Hälfte. Nach dem Tod des Mannes klagte seine Ehefrau auf Übernahme der gesamten Kosten.
Das OLG gab der Klage der Ehefrau statt. Ein Sachverständiger erläuterte, dass die Zelltherapie auf die Zerstörung von Tumorzellen ausgerichtet sei, es handele sich dabei also um eine Heilbehandlung. Bei lebenszerstörenden Erkrankungen wie einer Krebserkrankung müsse eine Krankenversicherung auch Alternativtherapien übernehmen - jedenfalls soweit sie wissenschaftlich fundiert seien. Es müsse dabei eine reelle Aussicht darauf bestehen, dass ein wissenschaftlich fundierter Ansatz verfolgt werde und die Therapie einen Erfolg erziele. Die Zelltherapie ziele darauf ab, die Symptome der Krebserkrankung zu lindern und den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Somit seien die damit verbundenen palliativmedizinischen Therapiekosten als notwendig anzusehen.
Hinweis: Es reicht aus, wenn es zum Zeitpunkt der Behandlung als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass durch die Behandlung eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindert oder deren Verlauf zumindest verlangsamt wird.