Zu einer vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausärzte verstoßen gegen ihre Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, wenn sie weitere Mediziner zur Erbringung ambulanter Leistungen hinzuziehen. Um jedoch zu verstehen, ob eine solche Pflichtverletzung vorliegt, muss man die Pflichten eines Vertragsarztes von denen eines Arztes mit Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung abgrenzen. Hier sorgte kürzlich das Sozialgericht München (SG) für Klärung.
Einem Chefarzt, der an einer Klinik tätig war und über eine Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügte, wurde vorgeworfen, gegen seine Grundpflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen zu haben. Unter anderem wurde vorgebracht, der Chefarzt habe Patienten nicht persönlich untersucht und Rezepte nicht selbst ausgestellt. Es kam zum Rechtstreit, bei dem die Rückforderung von Honorar gegen den Chefarzt im Raum stand.
Hinweis: Die einem sogenannten ermächtigten Krankenhausarzt zustehende Vergütung wird vom Krankenhausträger mit der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und - nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus entstehenden Kosten - an den Arzt weitergeleitet.
Vor dem SG unterlag der Mediziner, wobei das Gericht darlegte, dass die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung eine der Grundpflichten eines Arztes sei, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Während aber bei einem „echten“ Vertragsarzt auch Leistungen von genehmigten Assistenten oder angestellten Ärzten als persönliche Leistung gelten, besteht diese Möglichkeit für ermächtigte Krankenhausärzte nicht.
Für den Chefarzt war es also nicht vorgesehen, weitere Kollegen zur Erbringung ambulanter Leistungen hinzuzuziehen. Grund hierfür ist, dass die Ermächtigung eine Ausnahme darstellt und nur dann in Betracht kommt, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Patienten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von geeigneten Ärzten nicht sichergestellt ist.