Die Genehmigung zur Eröffnung einer Zweigpaxis ist von diversen Faktoren abhängig, unter anderem von der Versorgungssituation, die den Bedarf einer zusätzlichen Praxis (z.B. mit Wochenendsprechzeiten) rechtfertigen können muss, wie der vorliegende Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG) verdeutlicht.
Ein 1937 geborener zur hausärztlichen Versorgung zugelassener Internist und Gastroenterologe in D beantragte im Februar 2013 den Betrieb einer Zweigpraxis in der ca. acht Kilometer südlich von E gelegenen Ortschaft M. Dort habe er an den Wochenenden seinen Wohnsitz, während er in der Woche im ca. 212 km entfernten D zur Erfüllung seines vollen hausärztlichen Versorgungsauftrags von Montag um 7.00 Uhr bis Freitag um 12.00 Uhr für insgesamt 41 Stunden Sprechzeiten anbot. In der Zweigpraxis wollte er Sprechzeiten freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr abhalten.
Der Antrag auf Eröffnung einer Zweigpraxis wurde vom Zulassungs- und vom Berufungsausschuss abgelehnt, da eine Versorgungsverbesserung mit der geplanten Zweigpraxis nicht erreicht werden könne. Zur Begründung wurde angeführt, dass
Das BSG entschied in der Argumentation leicht differenzierend, in der Angelegenheit jedoch nicht anders: Die Bedarfsplanung dürfe bei der Beurteilung der Frage, ob mit der Zweigpraxis eine Versorgungsverbesserung erreicht werden könne, keine Rolle spielen. Die nur kurze Anwesenheit in der Zweigpraxis oder die große Entfernung zwischen Wohnung und Praxis schließe eine Versorgungsverbesserung auch nicht generell aus. Es komme jedoch vielmehr auf das Fachgebiet des Arztes und das Versorgungsangebot vor Ort an. Das müsse nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
BSG, Urt. v. 16.05.2018 B 6 KA 69/17 B