Erstattungsüberhang

Die Kirche kommt zum Schluss

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
09 Sept. 2017

Die Ermittlung der individuellen Einkommensteuerlast folgt dem sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzip: Je mehr ein Steuerpflichtiger verdient bzw. leisten kann, desto höher ist die Steuerlast. Dass dies allerdings nicht immer gilt, zeigt ein aktueller Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG). Im Einkommensteuergesetz ist nämlich auch definiert, wann und wie welche Einkünfte ermittelt werden und wann und wie was abgezogen werden kann. Dabei ist die Reihenfolge enorm wichtig, denn diese entscheidet im Zweifelsfall darüber, ob Steuern anfallen oder nicht.

In dem Streitfall hatte ein Ehepaar in der Vergangenheit erhebliche Verluste erwirtschaftet. Allerdings hatte es in den Jahren zwischen 2000 und 2010 auch in großem Umfang Kirchensteuer gezahlt. Im Jahr 2012 wurde das korrigiert, Kirchensteuer in Höhe von über 160.000 € wurde zurückerstattet. Das führte zu dem kuriosen Fall, dass das Ehepaar mit dem Verlustvortrag aus den Vorjahren zwar Einkünfte von 0 € hatte, allerdings dennoch über 60.000 € Einkommensteuer zahlen musste - so die Entscheidung des FG.

Die Kirchensteuererstattung wird nämlich erst nach der Ermittlung der Einkünfte in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen. Der immer noch existierende erhebliche Verlustvortrag wurde also nicht mit der Kirchensteuererstattung verrechnet. Kurios fanden das auch die Richter des FG, die den Fall zu beurteilen hatten. Allerdings konnten sie nicht anders entscheiden, da andernfalls in vergleichbaren Fällen, in denen die Kirchensteuererstattung keine steuerliche Auswirkung hätte, der Verlustvortrag verlorenginge. Die Steuern, so das Urteil der Richter, waren deshalb rechtmäßig festgesetzt worden.

Hinweis: In Kürze wird sich der Bundesfinanzhof mit diesem Fall beschäftigen und darüber entscheiden, ob die Leistungsfähigkeit als grundlegendes Merkmal der Besteuerung durch die Reihenfolge der Ermittlung des Einkommens „ausgehöhlt“ werden kann. Sobald hier eine Entscheidung gefallen ist, werden wir Sie wieder informieren.

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