EU-Recht

Ermäßigter Steuersatz auf E-Books zum Download unzulässig

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
24 Mai 2015

In zwei Verfahren gegen Frankreich und das Großherzogtum Luxemburg hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei E-Books kein ermäßigter Steuersatz angewendet werden darf. Die Regelung in Frankreich sah die Anwendung eines Steuersatzes von 5,5 % vor und Luxemburg erhob sogar nur 3 % Umsatzsteuer auf den Download von Büchern.

Doch verstoßen diese Steuervergünstigungen laut EuGH gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Betroffen sind nur digitale Bücher, die per Download angeboten werden. Diese Werke können dann beispielsweise auf einem E-Book-Reader, Tablet, Smartphone oder Computer gelesen werden. Der Umsatz aus ihrem Verkauf muss voll besteuert werden.

Demgegenüber kann bei Büchern, die auf einem elektronischen Medium geliefert werden, der ermäßigte Steuersatz - wie bei gedruckten Büchern - angewendet werden. Als Trägermedien kommen hier zum Beispiel Smartcards, CDs, DVDs oder USB-Sticks in Betracht.

Der Umsatz aus dem Verkauf von Hörbüchern, die auf einem solchen Datenträger geliefert werden, unterliegt in Deutschland seit dem 01.01.2015 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Regelung gilt allerdings nur für Hörbücher und nicht für Hörspiele. Beim Download gilt in Deutschland seit jeher ein Steuersatz von 19 %

Hinweis: Die beiden Verfahren gegen Frankreich und Luxemburg waren sogenannte Vertragsverletzungsverfahren. Im Rahmen solcher Verfahren geht die Europäische Kommission gegen Mitgliedstaaten vor, die gegen EU-Recht verstoßen.

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