Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Zulässigkeit einer Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht im Zusammenhang mit den sachlichen Voraussetzungen der Versandhandelsregelung gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) geurteilt.
Im Streitfall ging es um eine polnische Gesellschaft, die vor allem über ihre ungarische Website Tierbedarf aus Polen nach Ungarn verschickte. Sie bot den Kunden unter anderem die Möglichkeit an, mit einer in Polen ansässigen Spedition einen Vertrag über den Transport der von ihr vertriebenen Waren zu schließen, ohne dass sie selbst Partei dieses Vertrags war. Die Kunden konnten die gekauften Waren jedoch auch direkt im Lager der polnischen Gesellschaft abholen oder einen anderen als den empfohlenen Spediteur frei wählen. Die Gesellschaft selbst griff für bestimmte eigene Logistikbedürfnisse auf diese Spedition zurück.
Ferner wurden Waren von dieser Spedition zu den Lagern zweier in Ungarn ansässigen Kurierfirmen geliefert. Diese verteilten sie dann an die ungarischen Kunden. Die Bezahlung der Ware erfolgte per Nachnahme an den Kurierdienst oder durch Vorauszahlung auf ein Bankkonto.
Nach Auffassung der polnischen Behörden war der Leistungsort dieser Lieferungen in Polen, so dass die polnische Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer zu entrichten hatte. Die ungarische Finanzverwaltung sah den Leistungsort jedoch in Ungarn.
Der EuGH bejahte zunächst die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltungen zweier Mitgliedstaaten einen konkreten Sachverhalt umsatzsteuerlich unterschiedlich würdigen könnten. Eine Doppelbesteuerung werde jedoch bei korrekter Anwendung der MwStSystRL vermieden. Der Steuerpflichtige könne bei Doppelbesteuerung gerichtlich gegen die Entscheidungen vorgehen. Werde ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt, könne der EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht werden.
Der EuGH erörterte zudem ausführlich, ob im Streitfall die Versandhandelsregelung Anwendung findet. Die Gegenstände seien als durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert anzusehen, wenn sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der möglichen Phasen des Versands oder der Beförderung die Rolle des Lieferers überwiege.
Hinweis: Unternehmen sollten beachten, dass auch nach diesem Urteil eine Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht nur durch die Einschaltung der Gerichtsbarkeit in den jeweiligen Staaten vermieden werden kann.