Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mitgliedstaat das Recht auf eine steuerfreie Ausfuhrlieferung versagen darf, wenn der Erwerber der Lieferung nicht identifiziert wird.
Bei einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um eine polnische Gesellschaft, die im Jahr 2007 Mobilfunktelefone an zwei ukrainische Unternehmen verkaufte. Die dortigen Steuerbehörden stellten fest, dass das Verfahren zur Ausfuhr dieser Telefone nach Orten außerhalb der Union durchgeführt wurde. Die Telefone wurden jedoch nicht von den auf den Rechnungen genannten Unternehmen, sondern von anderen, nicht identifizierten Unternehmen erworben. Die Steuerbehörde schlussfolgerte, dass keine Lieferung von Gegenständen im Sinne des dortigen Mehrwertsteuergesetzes stattgefunden habe.
Der EuGH stellt klar, dass die Ausfuhr eines Gegenstandes durchgeführt worden ist und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist. Voraussetzung ist, dass das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat.
Die Tatsache, dass ausgeführte Gegenstände außerhalb der Union von einem nicht identifizierten Empfänger erworben werden, schließt nicht aus, dass diese objektiven Kriterien erfüllt sind. Die Entscheidung für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger nicht identifiziert wird. Es sei denn, dass dadurch der Nachweis verhindert wird, dass der Umsatz eine Lieferung von Gegenständen darstellt. Eine Versagung der Steuerbefreiung ist jedoch auch möglich, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, das diesem Umsatz ein Betrug anhaftet.
Hinweis: Wenn Sie sich unsicher sind, ob sie von der Entscheidung des EuGH betroffen sind, sprechen Sie uns an.