In zwei Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe eine von einem Dritten subventionierte Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof hatte Zweifel, ob nicht eine unmittelbar mit dem Preis der Lieferungen zusammenhängende Subvention vorliegt, die die Bemessungsgrundlage erhöht.
In den beiden Fällen ging es um Großhändler für Obst und Gemüse, die als Erzeugerorganisationen fungierten. Sie betrieben einen Betriebsfonds zur Finanzierung von Investitionen ihrer Mitglieder. Die Großhändler verkauften an ihre Mitglieder Investitionsgüter und stellten ihnen nur einen Anteil ihrer Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Alle übrigen Kosten wurden aus dem Betriebsfonds gespeist.
Gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) stellen die Zahlungen aus dem Fonds (verbilligte Lieferungen) Drittentgelt dar. Danach ist die Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistende vom Leistungsempfänger erhält, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Lieferungen zusammenhängenden Subventionen.
Für die Einbeziehung der Subvention setzt der EuGH voraus, dass die Subvention von einem Dritten für eine bestimmte Leistung gezahlt wird, die Subvention dem Abnehmer des Gegenstandes zugutekommt und die von der Subvention verkörperte Gegenleistung bestimmbar ist.
Anhand dieser Voraussetzungen ist eine Unterscheidung von steuerbaren Entgeltbestandteilen und nichtsteuerbaren Zuschüssen in den Fällen, in denen bestimmte Leistungen durch Dritte subventioniert werden, möglich. Das Umsatzsteuergesetz ist bereits zum 01.01.2019 um die Anforderungen der MwStSystRL ergänzt worden. Seitdem sind Subventionszahlungen Bestandteil des Entgelts. Es ist jedoch nicht jede Subventionszahlung Teil der Gegenleistung und damit Bestandteil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Subvention unterliegt nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der Subvention zum Preis der Lieferungen besteht.
Hinweis: Die Urteilsfälle haben vor allem Relevanz für Steuerpflichtige, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, insbesondere gemeinnützige Einrichtungen. Holen Sie sich im Zweifelsfall fachkundigen Rat ein.