Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erläutert die Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat einen Dienst verbieten kann, der in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Onlineverkauf von Arzneimitteln besteht. Über Onlineplattformen, die Apotheker und Kunden technisch zusammenbringen, dürfen in der EU rezeptfrei Arzneimittel verkauft werden, so der EuGH. Danach dürfen die Mitgliedstaaten einen solchen Dienst nicht mit der Begründung verbieten, dass die betreffende Gesellschaft am elektronischen Handel mit Arzneimitteln ohne Apothekerzulassung beteiligt sei.
Der Portalbetreiber darf hierbei aber nur eine eigene, vom Verkauf unabhängige Vermittlungsleistung erbringen. Der Anbieter darf nicht selbst als Verkäufer der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente auftreten. Sonst kommt ein Verbot durch das EU-Land in Frage, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
In dem Streitfall vor dem EuGH geht es um die französische Plattform Doctipharma. Ein Verlag gründete diese im Jahr 2014 und brachte dafür rund 60 Apotheken zusammen. Später wurde das Portal vom Schweizer Versandkonzern DocMorris übernommen. Darüber war es anfangs möglich, rezeptfrei erhältliche pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel über die Webseiten angeschlossener Apotheken zu kaufen. Der Portalbetreiber stellte dabei die Waren über einen Katalog zur Verfügung, über den die Kunden Medikamente auswählen konnten. Die Bestellung wurde anschließend an Apotheken weitergeleitet, deren Webauftritte Doctipharma hostete.
Die Bezahlung erfolgte über ein einheitliches Zahlungssystem von einem dafür vorgesehenen Konto. Der französische Apothekerverband zweifelte die Rechtmäßigkeit der Plattform an und warf Doctipharma vor, am elektronischen Arzneimittelhandel teilzunehmen und damit gegen Vorschriften zu verstoßen. Ein Pariser Gericht gab den Klägern recht, da der Verlag die Bestimmung, Bezahlung sowie die Vermarktung übernehme. Seitdem sind über das Portal nur noch Nahrungsergänzungsmittel erhältlich.
Die Berufungsinstanz sah das anders, und letztlich landete der Fall vor dem EuGH. Dieser stellte klar, dass es sich bei dem Vermittlungsangebot von Doctipharma um einen Dienst der Informationsgesellschaft handelt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt.
Hinweis: Von dieser Entscheidung dürften auch Plattformen wie Amazon, Apotheken.de oder Gesund.de profitieren, die ebenfalls Pharmazeuten und Kunden zusammenbringen.