Befristete Arbeitsverträge sind oft ein sinnvolles Instrument für die Durchführung der zeitlich befristeten ärztlichen Weiterbildung. Doch wie lang sollte dabei die Kündigungsfrist sein? Damit hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) beschäftigt.
Geklagt hatte eine approbierte Ärztin in Weiterbildung, deren Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag erst 42 Monate nach Ende der Probezeit gekündigt werden konnte. Sie argumentierte, dass sie durch die vereinbarte Mindestlaufzeit unangemessen benachteiligt werde - vor allem, da diese um ein Vielfaches höher als die gesetzliche Kündigungsfrist ist.
Dem stimmte das LAG zu. Nach Ansicht des Gerichts war die Klausel unwirksam, und auch die Richter sahen eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Dabei zog das Gericht sowohl die gesetzlichen Maßstäbe zu Kündigungsfristen als auch die Regelungen für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge heran. Zusätzlich betrachtete das LAG die wirtschaftliche Situation des Arbeitsgebers und die der Ärztin. Während die Rechtsprechung für betrieblich finanzierte Fortbildungen Bindungszeiten des Arbeitnehmers an den Betrieb ausdifferenziert entwickelt hat, sei der hier zu beurteilende Fall einer Ärztin in Weiterbildung damit nicht vergleichbar, da die Mehraufwendungen für die Weiterbildung eines Arztes vor Ort weit unter den Kosten für eine externe betrieblich finanzierte Fortbildung zurückblieben. Ebenfalls würden die Sonderregelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung keine andere Wertung zulassen. Aufgrund der generellen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zugelassen - nun muss höchstrichterlich entschieden werden.
Hinweis: Als Arbeitgeber sollten Sie vorsichtig sein mit Vereinbarungen, die den Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit über einen erheblichen Zeitraum beinhalten. Zu lange Bindungsfristen, die über die gesetzlichen - und insbesondere auch tariflichen - Kündigungsfristen hinausgehen, sind unwirksam und eröffnen dem Arbeitnehmer damit die Möglichkeit, sich gegebenenfalls sehr schnell mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.05.2021 – 1 Sa 12/21; justizportal.justiz-bw.de