Fachspezifischer Versorgungsbedarf

Zulassungsausschuss muss Aufnahmekapazitäten und Leistungstatbestände genau prüfen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
18 Juni 2019

Dass Zulassungsausschuss und Gerichte bei der Aufhebung der Beschränkung des hälftigen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Facharzt geteilter Meinung sein können, zeigt der folgende, vom Sozialgericht Stuttgart (SG) verhandelte Fall.

Der betroffende Arzt war seit 2011 als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO-Facharzt) in einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig. Der zudem als Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (mit je hälftigem Versorgungsauftrag) Zugelassene beantragte 2012 die Aufhebung der Beschränkung des hälftigen Versorgungsauftrags in diesem Fachgebiet. Es bestehe eine Unterversorgung im Landkreis X, in dem er der einzige Facharzt sei.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte seinen Antrag jedoch ab. Die Aufhebung der Beschränkung auf den Versorgungsauftrag könne nur insgesamt geschehen und dürfe sich nicht auf ein Fachgebiet beschränken. Zudem seien am Vertragsarztsitz die beiden Partner der BAG selbst als Fachärzte für HNO niedergelassen. Ein Sonderbedarf bestehe daher nicht.

Das SG war jedoch der Ansicht, dass es durchaus ein Anzeichen für einen ungedeckten pädaudiologischen Versorgungsbedarf sei, wenn die Wartezeit für einen Termin bis zu vier Monate betrage. Es spreche zudem für einen Versorgungsbedarf im pädaudiologischen Bereich, dass im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen Leistungstatbestände aufgenommen worden seien, die nur von Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen abgerechnet werden dürften. Das SG verpflichtete den Zulassungsausschuss deshalb, über den Widerspruch unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.

Hinweis: Im vorliegenden Fall sind vor allem die Aufnahmekapazitäten und Wartezeiten sowie die fachärztlichen Leistungstatbestände noch einmal genauer vom Zulassungssausschuss zu beleuchten.

SG Stuttgart, Urt. v. 28.11.2018 – S 5 KA 2433/17

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