Fahrschulunterricht

Umsatzsteuerbefreiung auch für den „normalen“ Führerschein?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 Mai 2017

Wenn Sie eine Fahrschule betreiben, könnte sich für Sie eine überraschende Steuervergünstigung abzeichnen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat nämlich Zweifel daran geäußert, ob die deutsche Regelung für die Umsatzbesteuerung von Fahrschulen mit dem Europarecht in Einklang steht. Bisher muss der Umsatz aus dem Fahrschulunterricht für die Führerscheinklasse B bekanntlich mit 19 % versteuert werden.

Hinweis: Bislang gibt es lediglich für die Führerscheinklassen, die zum Fahren von Lkws berechtigen, eine Steuerbefreiung. Der rechtliche Hintergrund ist, dass diese Klassen im Wesentlichen aus beruflichen Gründen gefahren werden.

Bald könnte jedoch auch der Umsatz aus dem allgemeinen Fahrschulunterricht für den klassischen Pkw-Führerschein steuerfrei werden. In seiner Entscheidung stützt sich das FG auf eine europäische Regelung, nach der der Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit ist. Bei der Entscheidung handelt es sich allerdings noch nicht um ein abschließendes Urteil, sondern lediglich um einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz. Für ein endgültiges Ergebnis muss die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewartet werden.

Hinweis: Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH sollten Sie es vermeiden, in den Rechnungen an Ihre Fahrschüler die Umsatzsteuer offen auszuweisen. Für weitere Details können Sie uns gerne kontaktieren.

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