Fahrten zum Mietobjekt

Wann nur die ungünstigere Entfernungspauschale abziehbar ist

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
10 Juli 2016

Vermieter können ihre Fahrten zum Mietobjekt in aller Regel mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten absetzen, so dass sich Hin- und Rückfahrt steuermindernd auswirken. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darf jedoch nur die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abgezogen werden, wenn der Vermieter in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnlich viele Fahrten geltend macht und das Mietobjekt daher als seine regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist.

Hinweis: Da im letzteren Fall nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Mietobjekt zählt, wird der Kostenabzug also halbiert.

Im Urteilsfall hatte ein Vermieter-Ehepaar im Jahr 2010 insgesamt 165 Fahrten zum ersten Mietobjekt und 215 Fahrten zum zweiten Mietobjekt steuerlich abgerechnet und hierfür einen Kostenabzug von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer begehrt. Die häufigen Fahrten waren unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Eheleute wegen Sanierungsarbeiten häufige Fahrten zu den Baustellen unternommen hatten.

Der BFH entschied nun, dass das Finanzamt für die Fahrten zu Recht nur die ungünstigere Entfernungspauschale gewährt hatte. Nach dem Einkommensteuergesetz ist der beschränkte Kostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte nicht nur auf den Arbeitnehmerbereich begrenzt, sondern gilt auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Mietobjekt ist demnach als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn es der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit ist. Allein dadurch, dass der Vermieter sein Objekt in zeitlichem Abstand immer wieder aufsucht (z.B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen), wird ein Mietobjekt allerdings noch nicht zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich, die der BFH im vorliegenden Fall wegen der mehrmaligen (arbeits-)täglichen Fahrten zu den Objekten als gegeben ansah.

Hinweis: Die Entscheidung betraf noch die alte Rechtslage vor der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, ist aber auch auf die neue Rechtslage ab dem 01.01.2014 übertragbar. Vermieter müssen aufgrund der BFH-Rechtsprechung aber nicht generell mit einer Kürzung ihrer Fahrtkosten rechnen, denn dem Urteil lag ein absoluter Ausnahmefall zugrunde, der durch außergewöhnlich viele Fahrten und eine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit des Vermieters am Mietobjekt geprägt war. In aller Regel ist nicht das Mietobjekt, sondern die Privatwohnung des Vermieters die regelmäßige (erste) Tätigkeitsstätte (= Ort der Verwaltung des Grundbesitzes), so dass Fahrten zur Kontrolle des Mietobjekts, zum Baustellenbesuch oder zum Ablesen von Zählerständen weiterhin mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können.

Das könnte Sie interessieren

17Okt.2020

Einkommensteuer: Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Als Vermieter fährt man ab und an zu seinen Objekten. Sei es, um nach dem Rechten zu sehen, eine Wohnung von Mietern wieder zu übernehmen oder an neue Mieter zu übergeben. ...

Mehr erfahren
26Okt.2019

Vermietung und Verpachtung: Welche Kosten können Vermieter absetzen?

In Deutschland werden rund 60 % aller Mietwohnungen von Privatpersonen vermietet. Die steigenden Miet- und Immobilienpreise in vielen Städten haben Immobilieninvestments ...

Mehr erfahren
23Mai2019

Fahrtkosten: Wenn die Betriebsstätte nur einmal im Jahr aufgesucht wird

Wie ein Angestellter die Kosten seiner Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit als Werbungskosten geltend machen kann, so kann ein Selbständiger die Kosten seiner Fahrten zwischen ...

Mehr erfahren
25Aug.2020

Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens

Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekannterweise muss dieser dann der Steuer unterworfen ...

Mehr erfahren
18Sept.2019

Polizist im Streifendienst: Erste Tätigkeitsstätte ist die Polizeidienststelle

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat, ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine Pendelfahrten ...

Mehr erfahren
05Okt.2015

Reisekosten versus Pendlerpauschale: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers?

Ob und wo ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält, ist aus steuerlicher Sicht von zentraler Bedeutung, denn für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte lässt ...

Mehr erfahren