Versteuert ein Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung seines Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode, muss er die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken laufend und lückenlos aufzeichnen. Als Nutzungsvorteil muss er dann den Anteil an den jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (z.B. Kosten für Benzin, Versicherung, Reparatur) ansetzen, der auf seine privaten Fahrten entfällt. Je höher die Gesamtkosten des Fahrzeugs ausfallen, desto höher sind also Nutzungsvorteil und Steuerlast.
In welcher Weise geleistete Leasingsonderzahlungen in die jährlichen Gesamtkosten eingehen müssen, hat den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Anlass war der Fall eines Arbeitnehmers, der einen geleasten Dienstwagen für private Zwecke nutzen durfte. Im Jahr 2005 hatte sein Arbeitgeber für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung von 15.000 € geleistet und diesen Aufwand über die dreijährige Laufzeit des Leasingvertrags verteilt, so dass sich für 2005 Fahrzeuggesamtkosten von 25.401 € und ein geldwerter Vorteil von 4.112 € ergab. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr in voller Höhe in die Gesamtkosten einfließen muss, so dass es für 2005 einen geldwerten Vorteil von 5.978 € annahm.
Der BFH entschied, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung in 2005 zu Recht nur zeitanteilig in die jährlichen Kfz-Kosten eingerechnet hatte. Anschaffungskosten eines Fahrzeugs werden steuerlich berücksichtigt, indem sie über seine voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden; nichts anderes kann nach Gerichtsmeinung für Leasingsonderzahlungen gelten, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Es gilt der Gewinnermittlungsgrundsatz, dass für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz zu bilden ist. Ist der Arbeitgeber zu einer solchen periodengerechten Gewinnabgrenzung verpflichtet, muss sie nach Ansicht des BFH auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode beachtet werden.
Hinweis: Das Finanzamt hatte gegen die periodengerechte Verteilung der Leasingsonderzahlung eingewandt, dass sich nicht sofort berücksichtigte Beträge bei einem Wechsel zur pauschalen 1-%-Regelung im Folgejahr nicht mehr vorteilserhöhend auswirken. Der BFH scheint diesen Wegfall in Kauf zu nehmen, da er darauf verweist, dass die 1-%-Regelung den Nutzungsvorteil nur grob typisierend erfassen soll und einzelne vorteilserhöhende Umstände durchaus außer Betracht lässt. Es kann also ein interessantes Steuergestaltungsmodell sein, bei Leasingsonderzahlungen von der Fahrtenbuchmethode zur 1-%-Regelung zu wechseln.