Familienheim

Angrenzendes Gartengrundstück ist nicht steuerbegünstigt

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
05 Okt. 2018

Wenn ein Ehegatte stirbt und der überlebende Ehegatte das gemeinsam bewohnte Familienheim erbt, ist dieses unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Der Wert des Familienheims und die Größe des Grundstücks sind dabei unerheblich. Was aber ist, wenn man ein Haus mit einem großen Garten erbt und es sich dabei genau genommen um zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Flurstücknummern handelt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.

Die Klägerin erbte als Alleinerbin von ihrem verstorbenen Ehemann unter anderem ein Grundstück, auf dem sich das gemeinsam bewohnte Familienheim befand (Flur 1 Flurstück 1). Des Weiteren war der Erblasser Eigentümer eines unbebauten Grundstücks (Flur 1 Flurstück 2), das nordöstlich an das bebaute Grundstück angrenzte. Im Jahr 1969 hatte der Stadtdirektor der Stadt Z dem Erblasser eine Baugenehmigung für die Errichtung einer einheitlichen Grundstückseinfriedung auf beiden Grundstücken erteilt. Die Klägerin nutzte die beiden Grundstücke zu eigenen Wohnzwecken. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim für beide Grundstücke. Das Finanzamt gewährte die Befreiung jedoch nur für Flur 1 Flurstück 1.

Und das FG gab dem Finanzamt recht. Nach dem Gesetz kann das Familienheim steuerfrei belassen werden, wenn der Erblasser darin gewohnt hat und der Erwerber es nach dem Erbfall selbst nutzt. Somit ist eine Voraussetzung der Steuerbefreiung, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt. Dies ist aber bei Grundstück Flur 1 Flurstück 2 nicht der Fall. Die Steuerbefreiung knüpft an den Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks an und nicht an den der wirtschaftlichen Einheit. Daher ist es unerheblich, ob die beiden Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Vielmehr ist das zivilrechtliche Verständnis zugrunde zu legen, wonach ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der im Grundbuch mit einer eigenen Nummer eingetragen ist. Und genau das ist bei Flur 1 Flurstück 2 der Fall, so dass dieses Grundstück nicht von der Steuerbefreiung erfasst ist.

Das könnte Sie interessieren

20Feb.2017

Erbschaftsteuer: Befreiung entfällt bei Übertragung des Familienheims aufs Kind

Erhält jemand nach dem Tod seines Ehegatten das Familienheim, ist dies unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Wichtig ist unter anderem, dass sich ...

Mehr erfahren
29Juli2018

Familienheim: Entstehung der Schenkungsteuer bei mittelbarer Schenkung

Erwerben Eheleute gemeinsam eine Immobilie und nur einer der Ehepartner bringt das Kapital und die Darlehen auf, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor, da der ...

Mehr erfahren
09Feb.2019

Keine Billigkeitsgründe: Eigentumsanwartschaft auf Familienheim

Wenn der Ehegatte verstirbt und man das gemeinsame Familienheim erbt, in dem man weiter wohnen bleibt, ist dieses von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, ...

Mehr erfahren
05Feb.2020

Vererben eines Familienheims: Steuerbefreiung entfällt bei Eigentumsaufgabe binnen zehn Jahren

Ehegatten und Lebenspartner können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an den überlebenden Partner vererben, sofern dieser das Objekt unverzüglich für die ...

Mehr erfahren
06Nov.2020

Erbschaftsteuer: Steuerfreies Familienheim bei Mehrfachwohnsitz

Wenn man das Familienheim erbt, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat und welches man dann selbst weiterhin bewohnt, kann dies steuerfrei sein. Wie ist es aber, wenn der ...

Mehr erfahren
12Sept.2015

Familienheim: Keine Steuerbefreiung eines Familienheims bei unzureichender Selbstnutzung

Das jetzige Erbschaftsteuerrecht ist manchmal wirklich kompliziert. Zumindest für die Steuerbefreiung eines Familienheims wird das auch erst einmal so bleiben. Was genau ...

Mehr erfahren