Wenn ein Ehegatte stirbt und der überlebende Ehegatte das gemeinsam bewohnte Familienheim erbt, ist dieses unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Der Wert des Familienheims und die Größe des Grundstücks sind dabei unerheblich. Was aber ist, wenn man ein Haus mit einem großen Garten erbt und es sich dabei genau genommen um zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Flurstücknummern handelt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.
Die Klägerin erbte als Alleinerbin von ihrem verstorbenen Ehemann unter anderem ein Grundstück, auf dem sich das gemeinsam bewohnte Familienheim befand (Flur 1 Flurstück 1). Des Weiteren war der Erblasser Eigentümer eines unbebauten Grundstücks (Flur 1 Flurstück 2), das nordöstlich an das bebaute Grundstück angrenzte. Im Jahr 1969 hatte der Stadtdirektor der Stadt Z dem Erblasser eine Baugenehmigung für die Errichtung einer einheitlichen Grundstückseinfriedung auf beiden Grundstücken erteilt. Die Klägerin nutzte die beiden Grundstücke zu eigenen Wohnzwecken. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung für das Familienheim für beide Grundstücke. Das Finanzamt gewährte die Befreiung jedoch nur für Flur 1 Flurstück 1.
Und das FG gab dem Finanzamt recht. Nach dem Gesetz kann das Familienheim steuerfrei belassen werden, wenn der Erblasser darin gewohnt hat und der Erwerber es nach dem Erbfall selbst nutzt. Somit ist eine Voraussetzung der Steuerbefreiung, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt. Dies ist aber bei Grundstück Flur 1 Flurstück 2 nicht der Fall. Die Steuerbefreiung knüpft an den Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks an und nicht an den der wirtschaftlichen Einheit. Daher ist es unerheblich, ob die beiden Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Vielmehr ist das zivilrechtliche Verständnis zugrunde zu legen, wonach ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der im Grundbuch mit einer eigenen Nummer eingetragen ist. Und genau das ist bei Flur 1 Flurstück 2 der Fall, so dass dieses Grundstück nicht von der Steuerbefreiung erfasst ist.