Familienheim

Entstehung der Schenkungsteuer bei mittelbarer Schenkung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
29 Juli 2018

Erwerben Eheleute gemeinsam eine Immobilie und nur einer der Ehepartner bringt das Kapital und die Darlehen auf, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor, da der Ehegatte, der nichts zahlt, den halben Miteigentumsanteil vom anderen ohne Gegenleistung geschenkt bekommt. Es fällt jedoch keine Steuer an, wenn das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wie ist es aber, wenn ein Grundstück erworben wird, auf dem zunächst ein altes Gebäude abgerissen wird, um dann ein neues Wohnhaus zu errichten? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob in diesem Fall Schenkungsteuer anfällt.

Im Dezember 2011 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann Grundbesitz zum Miteigentum je zur Hälfte. Auf dem Grundstück befand sich ein Haus, das umgebaut und erweitert werden sollte. Aus bautechnischen Gründen musste es jedoch abgerissen und ein Neubau errichtet werden. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde 2012 gestellt und 2013 positiv beschieden. Im Dezember 2015 erfolgte der Einzug. Die Finanzierung des Kaufs und des Neubaus erfolgte ausschließlich durch den Ehemann. In der Schenkungsteuererklärung vom 29.05.2013 erklärte die Klägerin gegenüber dem Finanzamt die Schenkung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück von ihrem Ehemann. Zudem beantragte sie die Gewährung der Steuerbefreiung. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, eine Selbstnutzung der Immobilie als Familienheim habe zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht vorgelegen.

Das FG gab der Klägerin recht. Das Finanzamt ist von einer Steuerentstehung im Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, ausgegangen. Es kommt jedoch auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahmen an, wenn Gegenstand der mittelbaren Schenkung ein Neubau oder ein Umbau ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Grundstück mit der Absicht gekauft wurde, es für Wohnzwecke der Familie zu nutzen. Dies wurde auch gleich nach der Fertigstellung im Dezember 2015 umgesetzt. Dass die zuerst beabsichtigte Umgestaltung des vorhandenen Gebäudes nicht möglich war und stattdessen ein Neubau errichtet wurde, ist nicht erheblich. Erst zum Zeitpunkt der Baufertigstellung im Dezember 2015 konnte darüber entschieden werden, wie hoch der Wert des Erwerbs der Klägerin und damit die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer war. Ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorlagen, wurde vom Gericht offengelassen.

Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen und Sie und das Finanzamt haben unterschiedliche Meinungen zum Steuerentstehungszeitpunkt, helfen wir Ihnen gerne.

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