Fehlende Approbation

Keine Vergütung für durch einen Nichtarzt durchgeführte Behandlungen

26 Aug. 2022

Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn ein Nichtarzt unter Vorgabe, er habe eine Approbation, medizinische Handlungen an Patienten vornimmt. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte in seiner Entscheidung jedoch klar, dass dies nicht für nachweislich eigenständige und abgrenzbare Behandlungsschritte (z.B. Operationen) gilt, von denen der Nichtarzt ausgeschlossen war.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte eine Krankenkasse ein Krankenhaus auf Rückzahlung der Vergütung für Behandlungen, an denen ein angestellter Arzt des Krankenhauses mitgewirkt hatte. Zuvor hatte sich nämlich herausgestellt, dass der infrage stehende „Arzt“ durch Fälschung seiner Zeugnisse seine Approbation erschlichen hatte. Während das Sozialgericht die Klage abwies, verurteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Krankenhaus zur vollständigen Rückerstattung der noch ausstehenden Vergütung.

Die Revision des Krankenhauses hatte teilweise Erfolg. Das BSG entschied, dass nur jene Teile zurückzuerstatten seien, an denen der Nichtarzt auch tatsächlich mitgewirkt habe. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt beteiligt gewesen sei, eine Vergütung wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung verankerten Arztvorbehalts ausgeschlossen sei. Die Approbation sei neben der fachlichen Qualifikation nur ein Indikator für die aufzubringende Mindestqualifikation eines Arztes. Fehle es an der geforderten Mindestqualifikation, verletze dies den Arztvorbehalt und somit das bei jeder Behandlung zu beachtende Qualitätsgebot – unerheblich, ob die vorgenommenen Handlungen fehlerfrei ergingen.

Eine Ausnahme müsse im Gegenzug für jene Teile der Behandlung gelten, an denen der Nichtarzt gar nicht beteiligt war. Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs diene allein der Einhaltung des Qualitätsgebots und solle keine darüberhinausgehende Sanktion des Leistungserbringers bewirken. Es müsse abschließend also geprüft werden, ob eigene und abgrenzbare Behandlungsschritte vorliegen, an denen der Nichtarzt nicht beteiligt war, und ob für diese dann der Vergütungsausschluss folglich nicht gelte.

Das könnte Sie interessieren

01Sept.2020

Behandlung ohne Approbation: Kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern?

Wer eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung durchführt, ohne eine ärztliche Approbation zu haben, handelt grob fehlerhaft. Ob der Patient dann einen ...

Mehr erfahren
06Sept.2023

Ruhende Approbation: Kein Gehalt trotz erbrachter Arbeitsleistung?

Man liest oder hört es gelegentlich: Menschen, die nicht Medizin studiert haben, werden als Arzt tätig. Die Justiz in Berlin hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, ...

Mehr erfahren
17Okt.2023

Grünes Licht für Krankenhäuser: Abrechnung von Notfallbehandlungen vereinfacht

Krankenhäuser können Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, nun vermehrt stationär abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit ...

Mehr erfahren
18Apr.2023

Hohe Anforderungen gefordert: Vergütung von nicht anerkannten innovativen Behandlungsmethoden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat hohe Anforderungen an Erbringung und Abrechnung innovativer Behandlungsmethoden definiert. Es hat zudem präzisiert, wann bislang nicht ...

Mehr erfahren
13Apr.2021

Behandlungs- und Befunderhebungsfehler: Klinik haftet für groben Fehler einer Krankenschwester

Wer muss haften, wenn das Pflegepersonal einer Intensivstation wichtige ärztliche Weisungen nicht ausführt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht München (OLG) ...

Mehr erfahren
29März2022

Versäumte Prüffristen: Führt die Lieferung von Unterlagen erst auf Nachfrage des MD zu einem Vergütungsausschluss?

Die Frage, ob das Versäumen von Prüffristen zu einem Vergütungsausschluss führt, wurde jüngst vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) verhandelt. Zugrunde ...

Mehr erfahren