Im Urteilsfall ging es um Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung wegen einer Hüftprothese. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste entscheiden, ob die Herstellerin hier zu verurteilen war und der Geschädigte entsprechende Ansprüche hatte.
Der Kläger litt an einer schweren Coxarthrose (Hüftgelenksverschleiß) der rechten Hüfte und wurde im Juni 2005 im Loretto-Krankenhaus in Freiburg mit einer ab 2003 von der Beklagten vertriebenen Großkopfprothese versorgt. Im Januar 2009 ergab sich bei einer Routineuntersuchung des Klägers der Verdacht auf einen erhöhten Metallabrieb. Im August 2009 wurden durch Röntgenbildgebung Osteolysen am Trochanter major festgestellt. Auf Anraten der Ärzte unterzog sich der Kläger 2009 einer Revisionsoperation, bei der die Operateure diverse Probleme feststellten, so unter anderem Osteolysen sowie eine Schleimbeutelentzündung an der Hüfte.
Der Kläger verlangte von dem Hersteller und dem Importeur daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz für die aus seiner Sicht fehlerhafte Hüftprothese. Das Landgericht Freiburg gab der Klage statt, die Beklagten gingen daraufhin in Berufung.
Doch das OLG bestätigte die Verurteilung der Herstellerin und Importeurin der Hüftprothese, die dem Kläger im Jahre 2005 implantiert wurde. Der Kläger habe demnach wegen der aus der Konusverbindung der Prothese stammenden Metallabscheidungen, die zu verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu einer Revisionsoperation mit dem Austausch wesentlicher Prothesenteile geführt hatte, Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 €.
Hinweis: Nach § 1 Produkthaftungsgesetz hat der Hersteller eines fehlerhaften Produkts demjenigen, der durch den Fehler an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt wird, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die dem Kläger implantierte Hüftprothese war eindeutig fehlerhaft, denn es ist nicht zu erwarten, dass eine Hüftprothese Metall - Abriebpartikel oder Metallionen - in solchen Mengen in den Körper abscheidet, dass diese gesundheitsgefährdend sein könnten. Die Metallpartikel und -ionen haben in der gemessenen Menge nach den Ausführungen der Sachverständigen im Körper des Patienten gesundheitsschädliche Auswirkungen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.06.2020 – 14 U 171/18