Feiertagszuschläge

Steuerfreiheit ist an Höchstgrenzen gekoppelt

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
28 Aug. 2015

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, können Sie diese häufig steuerfrei beziehen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass

  • die Zuschläge neben dem Grundlohn und

  • für tatsächlich geleistete Arbeit in begünstigten Zuschlagszeiten gezahlt werden.

Die Steuerfreistellung gilt zudem nicht in unbegrenzter Höhe, sondern ist in zweierlei Hinsicht begrenzt: Zunächst einmal sind Zuschläge nur steuerfrei, soweit sie

  • für Sonntagsarbeit 50 %

  • für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und

  • für Nachtarbeit regelmäßig 25 % des Grundlohns nicht übersteigen.

In dem heranzuziehenden Grundlohn darf zudem nur ein Stundenlohn von höchstens 50 € berücksichtigt werden.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen regelmäßigen Stundenlohn von 20 € und erhält einen arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 %, somit 10 € je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuerfrei. Beträgt der laufende Stundenlohn hingegen 60 € und der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 € je Stunde, bleiben hiervon nur 25 € je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 €). Ist der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag, kann der Arbeitgeber anstelle des Sonntagszuschlags den höheren Feiertagszuschlag steuerfrei zahlen.

Arbeitsparteien sollten aber beachten, dass sie den Umfang der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gegenüber dem Fiskus nachweisen müssen (z.B. durch Stundenzettel), da von der tatsächlichen Arbeitsleistung losgelöste, pauschale Zuschläge vom Einkommensteuergesetz regelmäßig nicht steuerfrei gestellt werden. Pauschale Zahlungen können nur steuerfrei bleiben, wenn es sich um Vorschüsse oder Abschlagszahlungen handelt, die am Ende des Jahres über eine Einzelabrechnung anhand der tatsächlich geleisteten Arbeit während begünstigter Zuschlagszeiten abgerechnet werden.

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