Ob für die Fixierung eines in einer psychiatrischen Klinik untergebrachten Kindes gemäß § 1631b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Eins-zu-eins-Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal erforderlich ist oder die stetige Erreichbarkeit des Personals ausreicht, musste kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entscheiden.
Im Urteilsfall befand sich ein 17-jähriges Kind aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit schwerem Krankheitsverlauf in einer psychiatrischen Klinik. Im Juni 2020 genehmigte das Amtsgericht Hamburg St. Georg die 5- bis 11-Punkt-Fixierung des Kindes bei akutem Bedarf wegen Fremd- oder Eigengefährdung. Zudem ordnete das Gericht die stetige Erreichbarkeit des Personals an.
Gegen diese Entscheidung hat die Verfahrensbeiständin des Kindes Beschwerde eingelegt. Eine stetige Erreichbarkeit des Personals sei unzureichend. Das OLG folgte dieser Ansicht. Die amtsgerichtliche Genehmigung einer stetigen Erreichbarkeit des Personals genüge nicht den Anforderungen des § 1631b Abs. 2 BGB. Vielmehr sei die Anordnung einer Eins-zu-eins-Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal erforderlich. Es sei zu beachten, dass dem Kind bei den Fixierungen gesundheitliche Risiken drohen könnten, denen grundsätzlich mit einer Eins-zu-eins-Betreuung entgegenzuwirken sei.
Hinweis: Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn mit der ständigen Anwesenheit einer Betreuungsperson ebenfalls Belastungen für den Betroffenen verbunden sind. Soweit eine Klinik jedoch lediglich auf finanzielle Gründe hinweist, genügt das nicht, um von einer Eins-zu-eins-Betreuung abzuweichen.
OLG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2020 – 12 UF 101/20