Im Jahr 2015 kamen viele geflüchtete Menschen nach Deutschland und benötigten schnell eine Unterkunft. Zahlreiche Gemeinden mussten Wohnraum anmieten, damit alle ein Dach über dem Kopf hatten. So vermietete auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Gebäudekomplex zur Unterbringung von Flüchtlingen an eine Stadt. An sich ist die Vermietung von Wohnraum zwar nicht gewerbesteuerpflichtig. Aber wegen der speziellen Ausgestaltung der Verträge im Streitfall ging das Finanzamt von einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus. Schließlich musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden, ob die GbR Gewerbesteuer zahlen muss oder nicht.
Diese hatte auf einem Grundstück einen Komplex mit Haus, Garagen und Parkplätzen angemietet. Es war nämlich abzusehen, dass die Stadt das Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen benötigen würde. Die GbR schloss dann einen Vertrag mit der Stadt und verpflichtete sich, eine bestimmte Unterbringungskapazität für die geflüchteten Menschen zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft stellte unter anderem Hausmeister- und Reinigungsdienste, führte Betriebskostenabrechnungen durch und beantragte alle notwendigen Genehmigungen. Die Kosten für die benötigten Einbauten sowie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben trug die Stadt. Anfangs hing die vereinbarte Vergütung von den Belegzahlen ab, im Folgejahr wurde dann eine Brutto-Monatspauschale vereinbart. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke fest und erließ ab dem Folgejahr entsprechende Bescheide. Sein Vorgehen wurde von dem FG bestätigt.
Im Streitfall war die GbR als Gewerbebetrieb anzusehen und nicht als private Vermögensverwalterin. Grundsätzlich ist die Vermietung von unbeweglichem Vermögen zwar nicht gewerbesteuerpflichtig. Wenn aber die Betätigung des Vermieters als selbständige, nachhaltige und von einem Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erscheint, tritt die bloße Vermögensnutzung in den Hintergrund. Entscheidend ist das Gesamtbild. Im Streitfall war der Kern der gewinnorientierten Tätigkeit die vorteilhafte Nutzung einer Marktchance und auch die spezielle Vertragsgestaltung sprach für eine gewerbliche Tätigkeit. Die GbR vermietete nämlich nicht einfach ein Mietobjekt, sondern sie verpflichtete sich zur Unterbringung einer bestimmten Personenanzahl.