Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zieht zahlreiche, teilweise komplexe steuerliche Folgen nach sich. Wohl als die - finanziell - einschneidendste Folge gilt die fingierte Vollausschüttung des vollständigen steuerlichen Eigenkapitals (abzüglich Stammkapital und steuerliches Einlagekonto) der Kapitalgesellschaft. Das heißt, beim Gesellschafter wird eine Dividende versteuert, obwohl ihm keinerlei Gelder zugeflossen sind.
Dies mag zunächst wunderlich klingen, hat aber einen ganz einfachen Hintergrund: Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer unterliegen, unterliegen Personengesellschaften selbst weder der Körperschaft- noch der Einkommensteuer. Der Staat sieht also die Gefahr, dass die stillen Reserven einer Kapitalgesellschaft in vollem Umfang unversteuert bleiben könnten, wenn die Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt würde.
Um dies zu verhindern, fügte der Gesetzgeber in das Umwandlungssteuergesetz eine Regelung ein, nach der das steuerbilanzielle Eigenkapital als an den Gesellschafter der GmbH ausgeschüttet gilt.
Um diese Ausschüttung zu verringern, bildete der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Jahr 2007 - kurz vor dem Formwechsel - einen Investitionsabzugsbetrag. Der zuständige Betriebsprüfer zog ihn allerdings nicht ab, da er außerbilanziell gebildet werden müsse. Auch vor dem Finanzgericht scheiterte der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Plan, denn auch die Richter argumentierten, dass ein Investitionsabzugsbetrag lediglich das Einkommen einer Kapitalgesellschaft mindere, nicht aber ihr Vermögen.
Hinweis: Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung ließen die Richter die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Richter des BFH - entgegen der Wahrscheinlichkeit - den Investitionsabzugsbetrag als einen die fiktive Dividende mindernden Betrag betrachten.