Der Vertragsarzt kann und muss das Erreichen der erforderlichen Fortbildungspunktzahl bis zum letzten Tag des Vorquartals nachweisen, um eine Honorarkürzung im anschließenden Quartal zu vermeiden. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch seine persönliche Verantwortung für die Erbringung des Nachweises.
Für den Nachweis ist ein entsprechendes Fortbildungszertifikat der Ärztekammer erforderlich. Dieses Zertifikat muss der Arzt rechtzeitig bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorlegen. Andernfalls kann die KV Honorarabrechnungen bis zum Ablauf des Quartals kürzen, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis geführt wird.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 30.11.2016 - L 3 KA 111/14