Wer als Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, aber seiner Fortbildungspflicht im Fünfjahreszeitraum nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ihre Möglichkeit wahrnimmt, Honorarbescheide zu kürzen. Ob diese Sanktionierungsmöglichkeit auch dann besteht, wenn innerhalb dieses Zeitraums zwei Zulassungen in verschiedenen Fachgebieten aufeinander folgen, hat im Folgenden das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Im strittigen Fall wehrte sich ein Arzt gegen Honorarkürzungen der KV. Der Mediziner hatte zwischen 01.07.2009 und 30.06.2014 keine Fortbildungsnachweise erbracht, obwohl die KV hierzu vermehrt Hinweise gegeben hatte. Zum 30.06.2014 verzichtete er auf seine Zulassung als Facharzt für Anästhesie und erhielt einen Tag später, zum 01.07.2014, die Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin. Da die Fortbildungsnachweise fehlten, kürzte die KV das Honorar des Arztes für das vierte Quartal 2014 um zehn Prozent.
Erstinstanzlich gab das Sozialgericht München (SG) dem Mediziner recht und verurteilte die KV zur Zahlung des gekürzten Honorars. Das SG begründete dies damit, dass die Fortbildungsverpflichtung und die Berechtigung zur Sanktionierung von Verstößen gleichzeitig mit dem Verzicht auf die Zulassung zum 30.06.2014 endeten und am 01.07.2014 eine neue Frist zur Fortbildungsverpflichtung in Gang gesetzt worden sei. Die Berufung der KV wurde vom Landessozialgericht Bayern (LSG) stattgegeben, und dieses kam zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz: Mit der neuen Zulassung beginne keine neue Frist für den Fünfjahreszeitraum, denn die möglichen Sanktionierungen begründen sich mit der Pflichtverletzung eines Vertragsarztes, nicht mit dem jeweiligen Zulassungsgebiet.
Hieraufhin hatte der Arzt Revision beim BSG eingelegt, da seiner Meinung nach mit dem Zulassungsverzicht die Fünfjahresfrist geendet hat und das Sanktionierungsrecht der KV. Das BSG folgte der Begründung und Entscheidung des LSG vollumfänglich. Besonders betonte es, dass eine Honorarkürzung immer dann zulässig ist, wenn ein Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, seiner Fortbildungspflicht im Fünfjahreszeitraum jedoch nicht nachkommt und in den darauffolgenden Quartalen weitere Honoraransprüche erwirbt.
Hinweis: Hätten LSG und BSG dem Urteil der Erstinstanz zugestimmt, könnte sich ein Arzt demzufolge jederzeit seiner Fortbildungsverpflichtung durch Zulassungsverzicht und anschließende Wiederzulassung entziehen.
BSG, Urt. v. 04.11.2021 – B 6 KA 9/20 R; www.bsg.bund.de