Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass weitergeleitete Bonuszahlungen vom Franchisegeber an den Franchisenehmer den Vorsteuerabzug nachträglich mindern können.
Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die als Franchisenehmerin in ein Franchisesystem eingebunden war. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Konditions- und Rahmenvereinbarungen aus. Auf deren Basis erhielt die GmbH Rabatte und Bonuszahlungen. Diese Zahlungen richteten sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer. Die Lieferanten zahlten die vertraglich vereinbarten Jahresboni an die Franchisegeberin, die diese ungekürzt gegenüber der Franchisenehmerin abrechnete.
Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug, den die GmbH aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommen hatte. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.
Das FG stellt klar, dass Bonuszahlungen zwar unstreitig kein Entgelt für Leistungen der GmbH an die Franchisegeberin sind, jedoch zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Warenlieferungen führen. Da die Bonuszahlungen nach dem Umfang der Lieferungen bemessen und vollumfänglich weitergeleitet würden, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.