„Freie Mitarbeit“ von Ärzten

Nächtliche Bereitschaftsdienste sind sozialversicherungspflichtig

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
26 Aug. 2022

Honorarärzte, die bei einer Klinik beschäftigt sind, sind abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig, so entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Ob jemand abhängig beschäftigt, also Arbeitnehmer ist, wird anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt. Bezeichnungen im Arbeitsvertrag als „Honorar“ oder „freier Mitarbeiter“ stellen nur Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit dar und sind nicht abschließend.

Eine Ärztin war in einer psychiatrischen Klinik als Honorarärztin tätig. Laut ihrem Arbeitsvertrag zählten zu ihren Aufgaben unter anderem die psychotherapeutische Notfallversorgung von Patienten und die Patientenaufnahme. Ihre Dienstzeiten wurden individuell vereinbart, wobei Ausfälle frühzeitig angezeigt werden mussten, damit sich die Klinik um Ersatz kümmern konnte. Ihr vereinbartes Honorar betrug werktags 250 €, an Sonn- und Feiertagen 360 €. Für jede durchgeführte Patientenaufnahme war eine zusätzliche Vergütung von 23 € vorgesehen. Die Ärztin übernahm auch nächtliche Bereitschaftsdienste. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die Ärztin und für weitere auf Honorarbasis angestellte Ärzte von der Klinik nicht abgeführt. Nach einer Betriebsprüfung durch den Sozialversicherungsträger erhielt die Klinik Nachzahlungsaufforderungen für die Beiträge zur Sozialversicherung und für Umlagebeiträge in Höhe von ca. 33.370 €. Der Sozialversicherungsträger ging in seinem Bescheid davon aus, dass alle von der Klinik eingesetzten Ärzte als abhängig beschäftigt anzusehen und dadurch grundsätzlich auch versicherungspflichtig seien.

Die Klage der Klinik gegen den Bescheid wurde in erster Instanz abgewiesen, das Sozialgericht (SG) folgte der Auffassung des Sozialversicherungsträgers. Auch das LSG folgte dem Urteil des SG. Die Ärztin habe nicht nur ein festes Gehalt erhalten, sie sei vielmehr auch fest in die Arbeitsabläufe des Krankenhauses integriert gewesen und habe dessen Arbeitsmittel genutzt. Es zähle zu den Eigenschaften eines Arztes, nicht weisungsgebunden zu sein; das ist somit kein Argument für eine selbstständige Tätigkeit.

Hinweis: Kliniken beschäftigen immer mehr vermeintlich „freie Mitarbeiter“, um die soziale Versicherungspflicht und weitere Risiken auf ihre Ärzte abzuwälzen. Jedoch fragen auch viele Ärzte die flexibleren Modelle an. Grundsätzlich sind diese Modelle bei Kliniken jedoch schon rein strukturell nicht möglich. Eine Klinik ist nicht dafür organisiert, Selbstständige zu beschäftigen, sondern arbeitet „im Team“. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Notärzte, die sich ihre Notdienste selbst aussuchen können.

Das könnte Sie interessieren

05Feb.2019

Honorar-Radiologe: Einbindung in Klinik besiegelt Sozialversicherungspflicht

Bei Radiologen, die auf Honorararztbasis in einer Klinik tätig sind, stellt sich häufig die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Genau damit musste sich auch das Landessozialgericht ...

Mehr erfahren
25Mai2023

Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht auch im Home-Office

Ärzte, die bei einer Beratungshotline arbeiten, können auch dann abhängig beschäftigt sein, wenn sie die Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten. ...

Mehr erfahren
20März2024

Medizinische Fachangestellte: Geringfügige Tätigkeit kann sozialversicherungspflichtig sein

Ärzte, die medizinische Fachangestellte (MFA) auf Basis der sogenannten Geringfügigkeit beschäftigen, sollten darauf achten, ob die MFA andere geringfügige Tätigkeiten ...

Mehr erfahren
13Dez.2021

Abhängig oder selbstständig?: Wie ist eine externe Vertretung in einer BAG sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Bei vielen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) kommt es vor, dass beispielsweise während der Urlaubszeit eine ärztliche Vertretung extern vergeben wird. Wie solche Vertretungen ...

Mehr erfahren
16Juli2019

Sozialversicherungspflichtige Pflegekraft: Weisungsabhängigkeit macht Selbständigkeit nahezu unmöglich

Wenige Tage nach seinem Urteil zur Selbständigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern musste sich das Bundessozialgericht (BSG) mit selbiger Frage bei Honorarpflegekräften ...

Mehr erfahren
06Aug.2019

Selbständig oder sozialversicherungpflichtig?: In Krankenhausstruktur fest eingebundene Honorarärzte sind angestellten gleichzusetzen

Wann Honorarärzte in einem Krankenhaus als Selbständige anzusehen sind oder doch als Angestellte gelten und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen, hat kürzlich ...

Mehr erfahren