Für Arbeitsverhältnisse sind zeitliche Vereinbarungen ein elementarer Bestandteil. Nur bei eindeutigen Regelungen herrscht Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei besonderen Arbeitsverhältnissen wie zum Beispiel im Fall eines Geschäftsführers einer GmbH, der ja gleichzeitig auch ein Organ der Gesellschaft ist, sind diese Regelungen sogar doppelt wichtig.
In einem kürzlich vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Arbeitgeber wirksam ein Zeitwertkonto vereinbart: Er arbeitete zwar in Vollzeit, erhielt jedoch nur einen Teil seines Gehalts ausgezahlt. Den anderen Teil zahlte sein Arbeitgeber in eine Lebensversicherung ein. Geplant war, die Arbeitszeit später auf null zu reduzieren und trotzdem entlohnt zu werden - eine typische Altersteilzeitregelung.
Doch das Finanzamt machte dem Geschäftsführer einen Strich durch die Rechnung und versteuerte auch den in die Lebensversicherung eingezahlten Lohn. Denn für ein Organ einer GmbH würden andere Maßstäbe gelten als für „normale“ Angestellte. Demnach sollte bereits mit der Einzahlung in die Lebensversicherung ein Lohnzufluss vorliegen. Und nicht nur das - auch die Erträge aus der Lebensversicherung sollten beim Geschäftsführer versteuert werden.
Das FG stellte jedoch klar: Bei einem Fremdgeschäftsführer - also einem Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH - sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden wie für andere Angestellte auch. Die organschaftliche Stellung hat keinen Einfluss auf die Versteuerung. Nach diesen Maßstäben hatte der GmbH-Geschäftsführer im Streitfall noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den in die Versicherung eingezahlten Lohnanteil erhalten. Ein Lohnzufluss lag somit nicht vor.
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