Fremdwährungsgeschäfte

Wie Veräußerungsgewinne besteuert werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Okt. 2016

Wenn Sie Fremdwährungsbeträge an- und verkaufen, können Sie damit private Veräußerungsgeschäfte tätigen, so dass die entstehenden Veräußerungsgewinne einem Steuerzugriff unterliegen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat die hierbei geltenden Besteuerungsregeln in einer Verfügung zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen hieraus im Überblick:

Auch Valuten in fremder Währung können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts (privaten Veräußerungsgeschäfts) sein. Nach Gerichtsmeinung bildet das Fremdwährungsguthaben ein selbständiges (veräußerbares) Wirtschaftsgut, das allerdings von der Darlehensforderung unterschieden werden muss, die bei der Anlage eines Fremdwährungsguthabens als Festgeld entsteht.

Hinweis: Die Trennung zwischen Fremdwährungsguthaben und Kapitalforderung muss nach der Weisung des BayLfSt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer weiterhin beachtet werden.

Aus dieser Unterscheidung folgt, dass die Anschaffung und Veräußerung der Fremdwährungsbeträge zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen kann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ein etwaiger Gewinn, der sich aus der Veräußerung der Kapitalforderung ergibt, muss zudem als Veräußerungsgewinn aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden.

Das BayLfSt weist weiter darauf hin, dass sich die Spekulationsfrist nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert, wenn mit dem Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Diese Verlängerung der Spekulationsfrist greift nach der Weisung allerdings nicht bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben ein, weil die erzielten Zinsen nicht dem Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ zuzurechnen sind, sondern aus der eigentlichen Kapitalforderung resultieren.

Hinweis: Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben bleibt es also bei der einjährigen Spekulationsfrist, so dass sich bei längerer Haltedauer kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn ergibt.

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